59J0 Nr. 106. 1915.
zität den Tarif für Beleuchtungszwecke, mindestens aber 100 -X für das ange-
sanbrihe Hiledale dPP— soweit sich der Verbrauch. nicht feststellen läßt, eine Ver un
zu sordern, die der Größe der Anlage entspricht; diese Vergütung ist von dem Zeitpunkt
der unbefugten Entnahme von Elektrizität ab zu zahlen; bestehen über diesen Zeitpunkt
Zweifel, so ist die Entschädigung für ein volles Jahr zu entrichten.
38. Ist die unbefugte Stromentnahme nicht durch den Abnehmer selbst veranlaßt,
sondern durch einen seiner Angehörigen, Angestellten oder Beauftragten, so hat der
Abnehmer nur insoweit die in Ziffer 37 vorgesehene Vergütung zu zahlen, als er nach
bürgerlichem Recht für den angerichteten Schaden Ersatz zu leisten hat.
§l 11.
Einstellung der Stromlieferung.
39. Zu einer Einstellung der Stromlieferung ist das Werk vor dem 31. März 1953,
abgesehen von den Fällen der Ziffer 40, nicht berechtigt.
40. Das Werk ist befugt, nach vorheriger Androhung und im Einverständnis mit der
Obrigleit des Abnehmers bezw., falls der Abnehmer selbst Träger der Ortsobrigkeit ist,
im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern unbeschadet
seiner vertragsmäßigen Ansprüche die Stromlieferung einzustellen und die Anschluß-
leitung abzusperren,
I. wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb 6 Wochen
nach zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt;
II. wenn den dem Werk in diesen Bedingungen vorbehaltenen Anordnungen
nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht Folge geleistet wird;
III. wenn den Beamten des Werks wiederholt der Zutritt zu der elektrischen
Mnlage unmöglich gemacht oder ohne genügenden Grund verweigert wird;
IV. in den Fällen einer widerrechtlichen Stromabnahme (Ziffer 37).
41.In den Fällen der Ziffer 40 kann auch unter Aufhebung der vertragsmäßigen Ver-
pflichtungen des Werkes eine ihm gehörende Leitung nebst Zubehör wieder entfernt
werden unter gleichzeitiger Inanspruchnahme des Abnehmers für den durch Arbeits-
lohn, Entwertung des Materials usw. entstandenen Schaden. Die Verpflichtung des
Abnehmers zur Duldung der Hochspannungsleitung für andere Abnehmer (Ziffer 15)
bleibt in diesem Falle bei Bestand.
§5 12.
Preise.
I. Zahlung für Stromljeferung.
Der Preis des durch den Zähler ermittelten Stromverb 8 beträgt bei Bezug
von niedergespanntem da r omverbrauch g z
42.
A. Für Beleuchtungszwecke
jür die Kilowattstunde 40 Pfennig bis zu 500 Brennstunden im Jahr, für weitere
Brennstunden im Jahr für die Kilowattstunde 30 Pfennig. #*#