Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 5. 1915. 17 
sind — vgl. oben § 2 — und die Besitzer mit Vorräten zurückhalten, oder 
wenn es sich bei Kleie um Mengen handelt, deren Höchstpreis gemäß § 3 der 
Pekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom 19. v. Mts. 15,50 Mk. 
eträgt. 
Zuständig zur Handhabung dieses Verfahrens sind die Ortsobrigkeiten. 
Die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, erfolgt 
schriftlich durch die Ortsobrigkeit. Wird der Anordnung nicht sofort Folge 
geleistet, so sind die vorhandenen Vorräte mit Ausnahme der für den eigenen 
Bedarf des Besitzers nötigen unter Feststellung von Art und Menge von der 
Ortsobrigkeit in polizeiliche Verwahrung zu nehmen. Die Ortsobrigkeit über- 
nimmt den Verkauf zu den festgesetzten Höchstpreisen auf Rechnung und Kosten 
des Besitzers. Gegenstände, deren Verkauf sie nicht übernehmen will, sind 
dem Besitzer wieder auszuhändigen. 
§ 5. 
Die Ortsobrigkeiten können zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen 
gegen das Gesetz die Verkaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die Inne- 
haltung der Höchstpreise verweigern, schließen. Diese Befugnis besteht neben 
der im § 4 des Gesetzes geregelten Befugnis zur Ubernahme der Gegenstände. 
Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des § 6 Ziffer 4 oder 
eine strafbare Uberschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des § 6 
Ziffer 1 des Gesetzes liegt regelmäßig auch dann vor, wenn als Kaufpreis 
die gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten und Reichs- 
kassenscheine, nicht oder nicht in ihrem vollen Wert als Kaufpreis in Zahlung 
genommen werden. - 
6. 
Die Verrichtungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 
bis 3 und des § 3 des Gesetzes und der höheren Verwaltungsbehörde im 
Sinne des § 2 Absatz 4 des Gesetzes werden vom unterzeichneten Ministerium 
wahrgenommen. 
. §7. 
JndemAntragaus§2AbsatzldesGesetzesaufÜbertragungdes 
Eigentums ist der Besitzer der Gegenstände, gegen den das Verfahren ein- 
zuleiten ist, der Ort, an dem sie sich befinden, ihre Art und Menge sowie 
der Preis zu bezeichnen, den der Antragsteller für angemessen hält und un- 
beschadet der endgültigen Festsetzung des Übernahmepreises zu zahlen bereit ist. 
Der Antragsteller hat ferner oie Person zu bezeichnen, die er zur Über- 
nahme der Gegenstände bevollmächtigt hat. 
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