Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  5.  1915.  17

sind  —  vgl.  oben  §  2  —  und  die  Besitzer  mit  Vorräten  zurückhalten,  oder
wenn  es  sich  bei  Kleie  um  Mengen  handelt,  deren  Höchstpreis  gemäß  §  3  der
Pekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Kleie  vom  19.  v.  Mts.  15,50  Mk.
eträgt.

Zuständig  zur  Handhabung  dieses  Verfahrens  sind  die  Ortsobrigkeiten.
Die  Aufforderung,  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  zu  verkaufen,  erfolgt
schriftlich  durch  die  Ortsobrigkeit.  Wird  der  Anordnung  nicht  sofort  Folge
geleistet,  so  sind  die  vorhandenen  Vorräte  mit  Ausnahme  der  für  den  eigenen
Bedarf  des  Besitzers  nötigen  unter  Feststellung  von  Art  und  Menge  von  der
Ortsobrigkeit  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen.  Die  Ortsobrigkeit  übernimmt
  den  Verkauf  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  auf  Rechnung  und  Kosten
des  Besitzers.  Gegenstände,  deren  Verkauf  sie  nicht  übernehmen  will,  sind
dem  Besitzer  wieder  auszuhändigen.

§  5.

Die  Ortsobrigkeiten  können  zur  Verhinderung  von  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz  die  Verkaufsstellen  derjenigen  Verkäufer,  welche  die  Innehaltung
  der  Höchstpreise  verweigern,  schließen.  Diese  Befugnis  besteht  neben
der  im  §  4  des  Gesetzes  geregelten  Befugnis  zur  Ubernahme  der  Gegenstände.

Eine  strafbare  Verkaufsverweigerung  im  Sinne  des  §  6  Ziffer  4  oder
eine  strafbare  Uberschreitung  der  festgesetzten  Höchstpreise  im  Sinne  des  §  6
Ziffer  1  des  Gesetzes  liegt  regelmäßig  auch  dann  vor,  wenn  als  Kaufpreis
die  gesetzlichen  Zahlungsmittel,  insbesondere  auch  Reichsbanknoten  und  Reichskassenscheine,
  nicht  oder  nicht  in  ihrem  vollen  Wert  als  Kaufpreis  in  Zahlung
genommen  werden.  -

6.

Die  Verrichtungen  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  2  Absatz  1
bis  3  und  des  §  3  des  Gesetzes  und  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im
Sinne  des  §  2  Absatz  4  des  Gesetzes  werden  vom  unterzeichneten  Ministerium
wahrgenommen.

.  §7.

JndemAntragaus§2AbsatzldesGesetzesaufÜbertragungdes
Eigentums  ist  der  Besitzer  der  Gegenstände,  gegen  den  das  Verfahren  einzuleiten
  ist,  der  Ort,  an  dem  sie  sich  befinden,  ihre  Art  und  Menge  sowie
der  Preis  zu  bezeichnen,  den  der  Antragsteller  für  angemessen  hält  und  unbeschadet
  der  endgültigen  Festsetzung  des  Übernahmepreises  zu  zahlen  bereit  ist.
Der  Antragsteller  hat  ferner  oie  Person  zu  bezeichnen,  die  er  zur  Übernahme

  der  Gegenstände  bevollmächtigt  hat.
67