Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

18 Nr. 5. 1916. 
88. 
Die Übermittelung des Antrages auf Übertragung des Eigentums an den 
Besitzer der Gegenstände erfolgt durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen 
gegen Empfangsanzeige. Bei der Mitteilung wird der Besitzer der Gegen- 
stände aufgefordert, sie dem Antragsteller zu überlassen und dem unterzeich 
neten Ministerium binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist mitzuteilen, ob 
die Gegenstände dem Antragsteller freihändig verkauft worden sind. Für den 
Fall, daß ein freihändiger Verkauf nicht zustande gekommen ist oder eine Ant- 
wort des Besitzers nicht eingeht, wird ihm in Aussicht gestellt, daß die An- 
ordnung auf Übertragung des Eigentums erfolgen wird, und daß vorbehaltlich 
der endgültigen Festsetzung des Übernahmepreises eine Abschlagszahlung fest- 
gesetzt werden wird. 
In der Mitteilung wird gegebenenfalls darauf hingewiesen, daß gegen die 
Aufforderung nur geltend gemacht werden kann, daß Landwirten die zur Fort- 
führung ihrer Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu belassen sind, und daß die 
Ubertragung des Eigentums sich nicht auf Saatgetreide erstreckt, das nach- 
weislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei 
Jahren mit dem Verkauf von Saatgetreide befaßt haben. Dem Empfänger 
der Aufforderung wird aufgegeben, seine etwaigen Einwendungen sofort geltend 
zu machen und zu begründen. In der Mitteilung wird ferner darauf hin- 
gewiesen, daß ein Einwand, die in Anspruch genommenen Gegenstände seien 
zur Erfüllung früherer Verkäufe bestimmt, in den Verordnungen des Bundes- 
rats keine Stütze findet. Auf die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene 
Wirkung der Aufforderung und auf die in § 6 Ziff. 3 a. a. O. enthaltene 
Strafvorschrift wird der Besitzer gleichfalls hingewiesen. 
Abschrift der Aufforderung wird dem Antragsteller mitgeteilt. 
89. 
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin und 
die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. in Berlin werden ermächtigt, an den 
Besitzer der in Anspruch genommenen Gegenstände eine Aufforderung zu er- 
lassen, welche die im § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bestimmte Wirkung besitzt. 
Hat eine dieser Organisationen eine solche Aufforderung ergehen lassen 
und wird auf ihren Antrag die Bestätigung der Aufforderung vom unterzeich- 
neten Ministerium verfügt, so wird das Ministerium gleichzeitig die behördliche 
Aufforderung gemäß § 8 dieser Bekanntmachung erlassen.
	        
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