Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 110. 1915. 641 
vom 10. bis zum 15. August sind einzureichen Meldungen, die sich auf ei 
Gesamtgewicht von über 1000 bis 5000 ka erstrecken, 
vom 15. bis 20. August sind einzureichen Meldungen, die sich auf ein 
Gesamtgewicht von über 5000 kg erstrecken. 
Altona, den 20. Juli 1915. 
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(2) Bekanntmachung vom 17. Juli 1915, betreffend Besuch der Fabriken durch 
Ausländer. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht. 
Schwerin, den 17. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
III a Nr. 69928/6105. Nr. 1704. Altona, den 13. 7. 15. 
Hesuch der Fabriken durch Rusländer. 
Das Kriegsministerium hat den Besuch der mit Heereslieferungen beauftragten 
Fabriken, besonders der Sprengstoffindustrie, durch Ausländer untersagt. 
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung ersucht. 
V. s. d. st. G. 
v. Voß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.