Nr. 111. 645
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 21. Juli 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Heuausfuhr.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 20. Juli 1915, betreffend Verbot der Heuausfuhr.
Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Behörden werden angewiesen, auf die sorgfältige Beachtung des
Verbots der Heuausfuhr zu halten.
Schwerin, den 20. Juli 1915.
Großherzoglich Meckleuburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
Abt. IVa. Altona, den 17. Juli 1915.
Heuausfuhrverbot.
Mit Rücksicht auf die durch die außergewöhnliche Dürre gefährdete Sicherstellung
des Heubedarfs für die Heeresverwaltung und gleichzeitig zum Vorteil der Landwirt-
schaft verbiete ich auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 die Ausfuhr von Heu jeder Art aus dem Bereich des IX. Armeekorps.
Die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird, wenn die bestehenden Gesetze
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
v. Roehl.
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