Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar. 114. 651 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 24. Juli 1915. 
  
  
  
  
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 
15. Juli 1915 über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen 
ukten. (2) Bekanntmachung, betreffend Beutestücke und Muni- 
tionsteile. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 15. Juli 1915 über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus 
gewonnenen Produkten. 
Auf Grund des § 9 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 15. Juli 1915 
über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten (RGl. 
S. 438 ff.) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt: 
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung 
zu Schwerin. 
2. Die Verrichtungen der zuständigen Behörde für das im § 5 Abs. 2 vor- 
gesehene Verfahren bei Übertragung des Eigentums liegen den auf Grund der 
Verordnung vom 6. August 1914 Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissaren 
ob und zwar für das ganze Gebiet des ihnen zugeteilten Aushebungsbezirks. 
Schwerin, den 22. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
162
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.