Nr. 115. 1915.
g 3.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer, Gesellschaften und Firmen, ferner Kom-
maunen, üöffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände und fiskalische
Unternehmungen (mit Ausnahme der marinefiskalischen Unternehmungen),
in deren Betrieben die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt oder ver-
arbeitet werden oder lagern, soweitdie Vorräte sichin ihrem Ge-
wahrsam oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handels-
betriebes oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Gewahrsam
haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam dder bei
ihnen unter Zollaussicht befinden;
Za) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder
andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam
genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
2) alle Empfänger (in dem unter a bis c bezeichneten Umfang) solcher Gegen-
stände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage
auf dem Versand befanden und nicht bei einem der unter a bis c aufge-
führten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht
gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs-
räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem
Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden
und gelten bei diesen als beschlagnahmt.
Zweigstellen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.) sind jede für sich
zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen verfpflichtet.
84.
Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer d über die Be-
uta selgegtel zu i ßer den Angaben über Vorratsmengen noch die Be
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Aus-
kunftspflichtigen befinden; e sich brs
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine
Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist.
8 5.
Ausnahmen.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche im § 3 gekennzeichneten Per-
sonen, Gesellschaften usw., deren Vorräte einschließlich der Vorsche ihr Zweigstellen
am 24. Juli 1915 gleich oder geringer waren als die nachstehend genannten Mengen:
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