Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 115. 1915. 
g 3. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer, Gesellschaften und Firmen, ferner Kom- 
maunen, üöffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände und fiskalische 
Unternehmungen (mit Ausnahme der marinefiskalischen Unternehmungen), 
in deren Betrieben die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt oder ver- 
arbeitet werden oder lagern, soweitdie Vorräte sichin ihrem Ge- 
wahrsam oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handels- 
betriebes oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Gewahrsam 
haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam dder bei 
ihnen unter Zollaussicht befinden; 
Za) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder 
andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam 
genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben; 
2) alle Empfänger (in dem unter a bis c bezeichneten Umfang) solcher Gegen- 
stände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage 
auf dem Versand befanden und nicht bei einem der unter a bis c aufge- 
führten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht 
gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs- 
räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem 
Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden 
und gelten bei diesen als beschlagnahmt. 
Zweigstellen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.) sind jede für sich 
zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen verfpflichtet. 
84. 
Umfang der Meldung. 
Die Meldepflicht umfaßt außer d über die Be- 
uta selgegtel zu i ßer den Angaben über Vorratsmengen noch die Be 
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Aus- 
kunftspflichtigen befinden; e sich brs 
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine 
Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist. 
8 5. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche im § 3 gekennzeichneten Per- 
sonen, Gesellschaften usw., deren Vorräte einschließlich der Vorsche ihr Zweigstellen 
am 24. Juli 1915 gleich oder geringer waren als die nachstehend genannten Mengen: 
658
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.