Ar. 116. 661
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 26. Juli 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekonntmachung, betreffend Eisenbahn-, Straßen-, Kanal= und
Brückenbauten. (2) Bekanntmachung, betreffend Herstellungsverbot für
Erzeugnisse aus Bastfasern.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 23. Juli 1915, betreffend Eisenbahn-, Straßen-,
Kanal= und Brückenbauten.
Das nachstehende Verbot des Stellvertretenden General-Kommandos zu Altona
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 23. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
1A Nr. 69 888. Nr. 1777. Atona, 20. 7. 15.
Eisenbahn-, Straßen= RKanal= und Brückenbauten.
Nachrichten über Eisenbahn-, Straßen-, Kanal= und Brückenbauten im Gebiet des
Reichs, der verbündeten Staaten und in den von uns besetzten feindlichen Landesteilen
dürfen während der Dauer des Krieges nur mit Genehmigung des stellv.
Generalkommandos veröffentlicht werden.
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