Nr. 117. 667
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 27 Juli 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Verordnung des Bundesrats über den Verkauf
von Fleisch= und Fettwaren durch die Gemeinden vom 24. Juni 1915.
(2) Bekanntmachung, betreffend Bastfaserrohstoffe und Erzeugnisse aus
Bastfasern.
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II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 23. Juli 1915 zur Verordnung des Bundesrats über
den Verkauf von Fleisch= und Fettwaren durch die Gemeinden vom 24. Juni
1915. ·
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über den Verkauf von Fleisch-
und Fettwaren durch die Gemeinden vom 24. Juni 1915 (RGWBl. S. 352)
wird folgendes bekannt gemacht:
1. Die in Frage kommenden Anordnungen können auch von Gemeinden
erlassen werden, die nach § 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Ja-
nuar 1915 (ReBl. S. 45) zur Sicherstellung von Fleischvorräten
nicht verpflichtet waren.
2. Die Gemeinden können auf Grund des § 1 Verbote oder Beschrän-
kungen nicht nur für Fleischer, Händler und sonstige Gewerbetreibende,
sondern auch für Privatpersonen festsetzen. Auch sind sie befugt, den
Verkauf oder die Abgabe an Personen zu untersagen, die außerhalb
der Gemeinden ihren Wohnsitz haben.
Schwerin, den 23. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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