Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

670 Nr. 117. 1915. 
c) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren 
Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, so weit die Vorräte 
sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden; 
4) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder 
andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahr- 
sam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben: 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf 
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam, oder unter Zollaufsicht gehalten 
werden. 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte 
Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: wie z. B. Faserbereitungsanstalten, Spinnereien, We- 
bereien, Zwirnereien, Färbereien, Bleichereien, Wäschefabriken, Kon- 
fektionshäuser, Plan= und Säckefabriken, Seilerwarenfabriken, Seile- 
reien, Netzfabriken. 
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.; 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen 
vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur 
Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Zweig- 
stellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Haupt- 
stelle besindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden. 
84. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 Bezeich- 
neten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden. 
Dieerste Meldung ist für die am 2. August 1915 nachts 12 Uhr vorhandenen 
Vorräte bis zum 12. August zu erstatten. 
Diefolgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines 
jeden zweiten Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats — bei 
der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 — zu erstatten. 
6 5. 
Meldescheine. 
Beider ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 aufgeführten Gegen- 
ständen anzugeben; bei den folgenden Meldungen nur die Vorräte der in § 2 unter 
Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Bast- 
fasern und Bastfasererzeugnisse zu erfolgen. Die Meldescheine für die erste Bestands- 
meldung sind unverzüglich nach erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger Ver-
	        
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