Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 119. 1915. 683 
(4) Bekanntmachung vom 26. Juli 1915, betreffend Reisen in das preußische 
Gebiet nördlich des Memel-Ruß-Skirwieth-Stromes. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
IX. Armeekorps vom 16. Juli 1915 mird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 26. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Nr. 1779. Altona, 16. 7. 1915. 
Daßzwang für Reisen in das preußische Gebiet nördlich 
Laut Verfügung des Herrn Oberbefehlshaber Ost vom 10. Juli 1915 Nr. 4796 
sind vom 1. August 1915 ab alle Personen, welche das preußische Gebiet nördlich des 
Memel-Ruß-Skirwieth-Stromes, sowie die Kurische Nehrung von Nidden einschließlich 
ab nach Norden bereisen, oder das kurische Haff nördlich der allgemeinen Linie Karkeln— 
Nidden befahren wollen, verpflichtet, einen vorschriftsmäßigen Inlandspaß oder einen 
polizeilichen Ausweis bei sich zu führen. Der Ausweis muß von der heimatlichen 
Polizeibehörde seit den 1. 1. 15 ausgestellt sein und eine aus neuester Zeit stammende 
behördlich abgestempelte Photographie enthalten. Zuwiderhandlungen unterliegen den 
in der Verordnung des Sberbefehkshabers Ost vom 10. Juli 1915 N. 0. Nr. 4772 fest- 
gesetzten besonderen Strafbestimmungen. 4 
Für deutsche einzelne Militärpersonen und Zivilbeamte genügt jeder amtliche 
Ausweis ihrer vorgesetzten Dienststelle über ihre Person. 
v. Roehl. 
(5) Bekanntmachung vom 27. Juli 1915, betreffend Änderung der Postordnung. 
Nachstehend wird die Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. Juli 1915, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rbl. Nr. 14), zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 27. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
Im Auftrage: J. v. Prollius.
	        
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