684 Nr. 119. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 23. Juli 1915.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund des
Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 450), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ost-
preußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der
letzte Satz des Abs. VI die Fassung:
Münscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf-
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne
daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne
Lihicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum
rotest“. '
2. Im 8 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V folgende Fassung:
VA. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung
des Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vor-
zeigung sind die Vorschriften des § 39, I bis W maßgebend. Wird die
Wechselsumme gezahlt, so wird der Postaustrag wie ein solcher zur Geld-
einziehung behandelt. —
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei
der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werk-
tags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten.
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der
Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vor-
zeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Post-
auftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselord-
nung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vor-
zeigung, wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert
wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die
Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest