Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

684 Nr. 119. 1915. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 23. Juli 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund des 
Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 450), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ost- 
preußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der 
letzte Satz des Abs. VI die Fassung: 
Münscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne 
daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne 
Lihicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum 
rotest“. ' 
2. Im 8 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V folgende Fassung: 
VA. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung 
des Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vor- 
zeigung sind die Vorschriften des § 39, I bis W maßgebend. Wird die 
Wechselsumme gezahlt, so wird der Postaustrag wie ein solcher zur Geld- 
einziehung behandelt. — 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei 
der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werk- 
tags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der 
Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vor- 
zeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Post- 
auftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselord- 
nung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vor- 
zeigung, wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert 
wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die 
Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest 
 
	        
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