26 Nr. 6. 1915.
Für die Erteilung der Erlaubnis an die Inhaber der ortspolizeilichen
Befugnisse im Gebiet der Ritterschaft sind die auf Grund der Verordnung
vom 6. August 1914 bestellten Kommissare zuständig.
88.
Wer auf Grund einer Genehmigung gemäß § 2 Roggen- oder Weigzen-
schrot zur Brotbereitung gewerbsmäßig herstellt, hat ein Verzeichnis zu
führen über die von ihm erledigten Aufträge zur Lieferung von Roggen-
oder Weizenschrot oder zum Schroten von Roggen oder Weizen, der ihm
von dem Auftraggeber oder von einem anderen für den Auftraggeber über-
geben ist.
Das Verzeichnis muß enthalten:
a. eine laufende Nummer,
b. Vor= und Zunamen sowie Stand und Wohnort des Auftrag-
gebers,
Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach kg,
Tag der Lieferung,
e. Datum der polizeilichen Genehmigung (8 2).
Die Ortspolizeibehörde bezw. der Kommissar (8 2 Absatz 2) ist be-
rechtigt, zur Nachprüfung des Verzeichnisses die Bücher der zum Führen des
Verzeichnisses Verpflichteten einsehen zu lassen.
§ 4.
In den Fällen, in denen gemäß Nr. 1 der Bekanntmachung vom 3. No-
vember 1914 zu der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Rbl. S. 668)
das Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Vieh-
halters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh zugelassen ist,
darf dieser Roggen geschrotet werden.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäß § 9 der
Bekanntmachung vom 5. Januar 1915 bestraft.
g 6.
Diese Bestimmungen treten nach Ablauf von drei Tagen seit dem Tage
ihrer Verkündung im Regierungsblatt in Kraft. ·
Schwerin, den 12. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Inmern.
L. v. Meerheimb.
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