Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

28  Nr.  6.  1915.

82.
Auf  Grund  des  §  5  Abs.  4  der  Verordnung  wird  bis  auf  weiteres  zuelassen,
  .
L  a)  daß  bei  der  Bereitung  seinen  Roggenbrotes  das  Roggenmehl  bis
zu  20  Gewichtsteilen  durch  Weizenmehl  ersetzt  wird  und,
b)  daß  bei  der  Bereitung  halbseinen  und  halbgroben  Roggenbrotes
das  Roggenmehl  bis  zu  15  Gewichtsteilen  durch  Weizenmehl

t  wird.
ersetzt  wir  88.

Nach  §  9  Abs.  2  der  Verordnung  wird  bestimmt,  das  an  Sonn=  und  Festtagen
  mit  den  Arbeiten  bereits  von  6  Uhr  vormittags  an  begonnen  werden
und  daß  an  den  vorhergehenden  Abenden  nicht  über  6  Uhr  hinaus  gearbeitet
werden  darf.

Für  die  Dauer  der  Geltung  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung
von  Backware  wird  auf  Grund  des  §  105c  der  Gewerbeordnung  für  die
Gewerbebetriebe  der  Bäcker  und  Konditoren  die  Beschäftigung  von  Arbeitern
an  allen  Sonn=  und  Festtagen  während  der  Zeit  von  6  Uhr  morgens  bis
2  Uhr  nachmittags  gestattet.  Jedem  Arbeiter  ist  mindestens  an  jedem  dritten
Sonntag  die  zum  Besuch  des  Gottesdienstes  erforderliche  Zeit  freizugeben.

Schwerin,  den  14.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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(4)  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1915,  betreffend  die  von  den  ausländischen
Arbeitern  gestellten  Sicherheiten.

Mit  Rücksicht  auf  die  bestehende  Kriegslage  wird  hierdurch  untersagt,  den
ausländischen  Arbeitern,  die  aus  dem  feindlichen  Auslande  stammen,  die  von
ihnen  für  die  Erfüllung  des  Arbeitsvertrages  gestellten  oder  ihnen  einbehaltenen
Sicherheiten  während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  auszuzahlen,  auch  wenn
die  betreffenden  Arbeitsverträge  erfüllt  sind.

Schwerin,  den  14.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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