Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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11)  der  Geldwert  des  bei  Beginn  des  Wirtschaftsjahrs  beziehungsweise  Steuerjahrs

vorhandenen  Bestandes  an  Wirtschaftserzeugnissen  und  Vorräten.

III.  Bei  denjenigen  Betrieben,  in  welchen  der  Bestand  der  Wirtschaftserzeugnisse
und  Vorräte  (vergl.  vorstehend  1  Ziff.  1  und  II  Ziff.  11)  am  Schlusse  der  einzelnen
Wirtschaftsjahre  beziehungsweise  Steuerjahre  wesentlichen  Schwankungen  nicht  zu  unterliegen
  pflegt,  kann  der  Geldwert  derselben  sowohl  bei  der  Einnahme  als  auch  bei  der
Ausgabe  unberücksichtigt  bleiben.

Zu  dem  im  Wirtschaftsbetrieb  tätigen  Personal  (vergl.  vorstehend  1  Ziff.  2,  II  Ziff.  1
und  6)  sind  auch  Familienangehörige  mit  Ausnahme  der  EChefrau  dann  zu  rechnen,
wenn  durch  deren  Tätigkeit  im  Geschäftsbetrieb  des  Steuerpflichtigen  eine  ständige  Hilfsperson
  ersetzt  wird.

Wird  das  im  Wirtschaftsbetrieb  tätige  Personal  zugleich  im  Familienhaushalt  oder
zu  sonstigen  nicht  der  Wirtschaft  dienenden  Zwecken  verwendet,  so  sind  die  Auslagen  für
Gehalt,  Lohn  und  sonstige  Dienstbezüge,  sowie  für  die  vom  Steuerpflichtigen  entrichteten
Beiträge  zu  Kranken=  usw.  Kassen  unter  II  Ziff.  6  und  7  nur  zu  einem  dem  Umfang  der
Leistungen  im  Wirtschaftsbetrieb  entsprechenden  Teil  abzuziehen;  andererseits  sind  die
zum  Unterhalt  solchen  Personals  verbrauchten  Erzeugnisse  unter  1  Ziff.  2  nur  zu  einem
dem  Umfang  der  Dienstleistungen  außerhalb  des  Wirtschaftsbetriebs  entsprechenden  Teil
in  Einnahme  zu  stellen.

Buchführende  B.  Solchen  Steuerpflichtigen,  welche  über  den  Betrieb  der  Landwirtschaft  geordnete

Landwirte.  Bücher  führen,  ist  es  gestattet,  ihrer  Berechnung  des  Reinertrags  den  Abschluß  dieser
Bücher  unter  nachstehenden  Bestimmungen  zu  Grunde  zu  legen.  Voraussetzung  dieser
Behandlungsweise  ist,  daß  die  Bücher  den  Reinertrag  nach  landwirtschaftlichen  Grundsätzen
  nachweisen,  insbesondere  den  Bestand,  die  Veränderungen  und  den  vorhandenen
Wert  des  gesamten  Betriebskapitals  ersichtlich  machen.  Unter  Betriebskapital  ist  dabei
das  dem  landwirtschaftlichen  Betrieb  gewidmete  Vermögen  —  mit  Ausnahme  der  landwirtschaftlich
  benützten  Grundstücke,  sowie  der  dazu  gehörigen  Gebäude  und  sonstigen
baulichen  Anlagen  —  verstanden;  dasselbe  umfaßt  daher  insbesondere  den  Kassenbestand,
die  ausstehenden  Forderungen  des  Betriebs  abzüglich  der  darauf  ruhenden  Schulden  und
Zahlungsrückstände,  ferner  die  für  den  Betrieb  bestimmten  Wertpapiere,  Einlagen  in
Sparkassen,  Darlehenskassen  oder  sonstige  Kreditanstalten,  sowie  das  lebende  und  tote
Inventar  mit  Einschluß  der  Wirtschaftserzeugnisse  und  Vorräte.