Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  136.  1915.  757

Nicht  meldepflichtig  sind:

a)  Decken  zu  1—4,  welche  nicht  ein  Mindestgewicht  von  1250  g,  sowie  eine
Mindestgröße  von  1800130  cm  (d.  h.  Mindestlänge  von  180  und  Mindestbreite
  von  130  cm)  haben,

b)  Tischdecken,  sogenannte  Bettdecken  (d.  h.  Tages-Überdecken  oder  Steppdecken),
Divandecken,  Kommodendecken,  Reisedecken,  Wandbehänge,  Decken  mit
Fransen  (sogenannte  Reisedecken),

c)  Filzdecken,

d)  Vorräte  an  Decken,  die  geringer  sind  als  (Mindestvorräte):

100  Stück  von  einer  einzigen  Qualität  oder
300  Stück  von  sämtlichen  meldepflichtigen  Beständen  insgesamt,  gleichgültig

  wieviel  von  einer  einzelnen  Art  vorhanden  sind.

83.
Meldepflichtige  Personen  usw.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  handel=  oder  gewerbetreibenden  natürlichen
oder  juristischen  Personen,  ferner  alle  Wirtschaftsbetriebe,  sowie  Kommunen,  öffentlich
rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,  die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen
  Gegenständen  (8§  2)  haben,  oder  bei  denen  sich  solche  unter  Zollaufsicht  befinden.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  4)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer,  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie
zu  dieser  Zeit  in  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).

Diie  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  vom  Empfänger  zu  melden.  ·  "  ·

Ist  über  eine  Lieferung  eine  Meinungsverschiedenheit  vorhanden  oder  ein  Rechtsstreit
  anhängig,  so  ist  neben  demjenigen,  der  die  Ware  in  Gewahrsam  hat,  derjenige  zur
Meldung  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines
anderen  übergeben  hat.

8  4.
Stichtag  und  Meldefrist.  6

Die  im  §  2  bezeichneten  Gegenstände  sind  von  den  in  §  3  bezeichneten  Meldepflichtigen
  zu  melden.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  ist  der  am  Beginn  des  1.  September  1915
(Stichtag)  tatsächlich  vorhandene  Bestand.  #

Die  Meldungen  sind  bis  zum  12.  September  1915  unter  Benutzung  der  vorschriftsmäßig
  auszufüllenden  amtlichen  „Meldescheine  für  Decken"  (6  5)  an  das  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kyl.  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  11,  zu  erstatten.