Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

936 Nr. 153. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 23. September 1916, betreffend Buchweizen und 
Hirse. 
Nachstehende in Nr. 223 des Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung 
der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H., vom 20. September 1916 wird hier- 
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 23. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung über Buchweizen und Hirse vom 
29. Juni 1916 und der Bundesratsverordnung vom 14. September 1916 (RGl. 
S. 625 und S. 1031) in Verbindung mit Artikel III der Bekanntmachung zur Durch- 
führung dieser Verordnungen vom 16. September 1916 (RGBl. S. 1049) macht die 
eichshülsenfruchtstelle hiermit bekannt, daß sie die käufliche Überlassung von Buch- 
weizen und Hirse in dem nach den Verordnungen zulässigen Umfange verlangt. 
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, daß die Reichshülsenfruchtstelle gemäß § 9 
der Verordnung vom 29. Juni 1916 Buchweizenmühlen ermächtigt hat, auf Grund von 
Bezugscheinen freihändig Buchweizen aufzukaufen. . , 
Die Käufe dürfen nur unter Vorlage der Bezugscheine abgeschlossen werden und 
sind auf ihnen schriftlich zu bestätigen. 
Buchweizenmengen, welche von den Mühlen nicht auf Grund von Bezugscheinen 
erworben werden, sind der Reichshülsenfruchtstelle anzubieten. 
Berlin, den 20. September 1916. 
Reichshülsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Loehr. Gestefeld. 
(3) Bekanntmachung vom 23. September 1916, betreffend Ergänzung der 
Azetulenverordnung vom 26. Juni 1914. 
Auf Grund des § 28 der Azetylenverordnung vom 26. Juni 1914 — Rbl. 
1914 Nr. 43 — wird bestimmt, daß an Stelle der durch die §§ 4, 12 und 14 
der genannten Verordnung zur Befestigung der Fabrikschilder zugelassenen 
Kupfernieten oder Zinntropfen Eisen= oder Zinknieten verwendet werden können. 
Für Zinknieten ist mit Rücksicht auf die Sprödigkeit von Gußzink nur Preßzink 
zu benutzen. 
Schwerin, den 23. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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