Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

944 Nr. 154. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 23. September 1916, betreffend Entwendung von 
Nahrungs= oder Genußmitteln, die im Eigentum der Heeresverwaltung stehen. 
Nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom 4. d. Mts. wird hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 23. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministertum. 
Langfeld. 
Nr. 2093. Altona, den 4. September 1916. 
veroroönung. 
  
Wer Nahrungs= oder Genußmitteln von unbedeutendem Werte oder in geringer 
Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet, wird nach den bestehenden Bestim- 
mungen (5 370 Nr. 5 RStrG.) mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder 
mit Haft bestraft. 6 
Das Interesse der öffentlichen Sicherheit veranlaßt mich, Entwendungen an 
Nahrungs= oder Genußmitteln, die im Eigentum der Heeresverwaltung stehen, besonders 
entgegenzuwirken. Ich verbiete deshalb allen Angestellten von Unternehmungen, in 
denen der Heeresverwaltung gehörige Nahrungs= und Genußmittel verarbeitet werden 
oder lagern, die in Absatz 1 bezeichnete Entwendung dieser Gegenstände auch auf Grund 
von § ßb des Gesetzes über den Belagerungszustand. Dies gilt auch für Militär- 
personen, die zur Dienstleistung bei solchen Unternehmungen kommandiert sind. 
Künftig werden demnach die von dieser Verordnung betroffenen Zuwiderhand- 
lungen nicht als Übertretungen, sondern als Vergehen gegen § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mil- 
dernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
v. Falk.
	        
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