Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

946  Nr.  155.  1916.

a)  mit  einem  Diensteinkommen  von  jährlich  weniger  als  2400  M,
wenn  sie  keine  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben,  monatlich  ·
wenn  sie  ein  Kind  unter  15  Jahren  zu  unterhalten.

haben,  monatlich  10  M,
wenn  sie  zwei  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben,  monatlich  12  edl,

wenn  sie  drei  Kinder  unter  15  Jahren  zu  zntchale
haben,  monatlich
für  jedes  folgende  Kind  unter  15  Jahren  monatlich  je  4  l  mehr;

b)  mit  einem  Diensteinkommen  von  2400  (XK  an  bis  3000  M
ausschließlich,
wenn  sie  keine  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben  nichts,
wenn  sie  ein  Kind  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben,  monatlich  6  M,
wenn  sie  zwei  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben,  monatlich  .  8l,
wenn  sie  drei  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten
haben,  monatlich  1

für  jedes  folgende  Kind  unter  15  Jahren  monatlich  je  3  A  mehr.
Voraussetzung  für  die  Bewilligung  ist,  daß  die  Beamten  und  Angestellten
nicht  bei  dem  Heere,  der  Marine  oder  den  Schutztruppen  Dienst  tun  oder  daß
sie  nicht  bei  der  Militär-,  Marine=  oder  Kolonialverwaltung  oder  bei  den  Verwaltungen
  in  den  besetzt  gehaltenen  feindlichen  Gebietsteilen  beschäftigt  werden
und  über  ihre  Friedensbezüge  hinaus  bereits  Zulagen  erhalten,  oder  daß  sie
nicht  im  Sanitätsdienste  tätig  sind.  —  Verwitwete  oder  geschiedene  Beamte,
die  keine  Kinder  unter  15  Jahren  zu  unterhalten  haben,  werden  den  unverheirateten
  Beamten  gleichgestellt  und  erhalten  keine  Kriegsteuerungsbeihilfe.  —
Soweit  ein  verwitweter  oder  geschiedener  Beamter  jedoch  ein  oder  mehrere  nicht
selbständig  erwerbsfähige  Kinder  über  15  Jahre  im  gemeinsamen  Haushalt
  unterhält,  ist  er  den  verheirateten  Beamten,  die  keine  Kinder  unter  15
Jahren  haben,  gleichzuerachten  und  bei  einem  Diensteinkommen  bis  zu  2400
ausschließlich  mit  einer  Beihilfe  von  monatlich  6  X  zu  berücksichtigen.
II.
Diese  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  die  Beamten  und  Angestellten

  der  Großherzoglichen  Haushal  sverwaltung,  des  Großherzoglichen  Hofstaats,
  Marstalls,  Hofjagdamts  und  Kabinetts.