948 Nr. 155. 1916.
Sie sind vom Beginne desjenigen Monats an zu gewähren, in welchem für
den Beamten oder Angestellten die Unterhaltungspflicht gegenüber dem Kinde
beginnt, und fallen fort mit dem Ende desjenigen Monats, in welchem das Kind
15 Jahre alt wird oder die Unterhaltungspflicht gegenüber dem Kinde aufhört.
Im Falle des Todes des Beamten oder Angestellten fällt die Kriegsbeihilfe mit
dem Ende des Sterbemonats fort.
Im Falle der Entlassung des Beamten oder Angestellten aus dem Heeres-
dienst — Ziffer I, Abs. 2 — ist die Beihilfe von Beginn desjenigen Monats an
zu gewähren, in welchem die Entlassung erfolgt und die militärischen Gebührnisse
nicht mehr zum vollen Monatsbetrage ausgezahlt werden.
Beim Aufsteigen in ein Diensteinkommen von 2400 (A an ist die Beihilfe
insoweit weiter zu zahlen, als bei Gewährung der nun an sich zuständigen Sätze
zu Ib das Gesamteinkommen hinter dem bisherigen Betrage zurückbleiben
würde. Soweit im übrigen das Diensteinkommen durch die Beihilfe beim Nicht-
vorhandensein eines Kindes unter 15 Jahren jährlich 2400 „K oder in den son-
stigen Fällen jährlich 3000 .(& übersteigen würde, ist die Beihilfe entsprechend zu
kürzen.
VII.
Die Zahlungen und Berechnungen der Beihilfen haben an denjenigen
Stellen zu erfolgen, an welchen die Besoldungen der betreffenden Empfänger ge-
zahlt und in Ausgabe gebucht werden, soweit das vorgesetzte Ministerium nicht
etwas anderes vorschreibt.
Die Ausgaben sind mit den Anweisungen und den Empfangsbescheinigun-
gen zu belegen, denen eine amtliche Bescheinigung des Lebens und des Alters
der zu berücksichtigenden Kinder beizufügen ist.
VIII.
Die Behörden haben diese Bestimmungen im Bereiche ihrer Zuständigkeit
nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur Ausführung zu bringen, jedoch in
Zweifelsfällen, insbesondere hinsichtlich des Kreises der unter diese Bestimmun=
gen fallenden Beamten und Angestellten, die Entscheidung des vorgesetzten Mini-
steriums einzuholen.
Die Belege zur Verrechnung sind in ausreichender Vollständigkeit an die
zahlenden Kassen zu erteilen.