Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 155. 1916. 949 
IX. 
Die Behörden werden angewiesen, dem vorgesetzten Ministerium 
1. über die bei ihnen in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 30. Juni 
1916 gezahlten Kriegsteuerungsbeihilfen summarische Nachweisungen, 
in denen Empfänger und Betrag angegeben werden, bis zum 15. Ok- 
tober 1916, 
2. über die bei ihnen vom 1. Juli 1916 ab gezahlten Kriegsteuerungs- 
beihilfen dagegen allvierteljährlich, und zwar bis zum 15. des auf 
Vierteljahresschluß folgenden Monats, genaue Nachweisungen, in denen 
die Namen der Empfänger, 
das Diensteinkommen der Empfänger, 
die Zahl der in Betracht kommenden Kinder, sowie 
die monatlichen Beträge der Beihilfen 
angegeben werden, einzureichen. 
Die Nachweisungen sind von den einzelnen Ministerien dem Staatsmini- 
sterium zu übermitteln. 
Schwerin, den 27. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
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