Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

948  Nr.  155.  1916.

Sie  sind  vom  Beginne  desjenigen  Monats  an  zu  gewähren,  in  welchem  für
den  Beamten  oder  Angestellten  die  Unterhaltungspflicht  gegenüber  dem  Kinde
beginnt,  und  fallen  fort  mit  dem  Ende  desjenigen  Monats,  in  welchem  das  Kind
15  Jahre  alt  wird  oder  die  Unterhaltungspflicht  gegenüber  dem  Kinde  aufhört.
Im  Falle  des  Todes  des  Beamten  oder  Angestellten  fällt  die  Kriegsbeihilfe  mit
dem  Ende  des  Sterbemonats  fort.

Im  Falle  der  Entlassung  des  Beamten  oder  Angestellten  aus  dem  Heeresdienst
  —  Ziffer  I,  Abs.  2  —  ist  die  Beihilfe  von  Beginn  desjenigen  Monats  an
zu  gewähren,  in  welchem  die  Entlassung  erfolgt  und  die  militärischen  Gebührnisse
nicht  mehr  zum  vollen  Monatsbetrage  ausgezahlt  werden.

Beim  Aufsteigen  in  ein  Diensteinkommen  von  2400  (A  an  ist  die  Beihilfe
insoweit  weiter  zu  zahlen,  als  bei  Gewährung  der  nun  an  sich  zuständigen  Sätze
zu  Ib  das  Gesamteinkommen  hinter  dem  bisherigen  Betrage  zurückbleiben
würde.  Soweit  im  übrigen  das  Diensteinkommen  durch  die  Beihilfe  beim  Nichtvorhandensein
  eines  Kindes  unter  15  Jahren  jährlich  2400  „K  oder  in  den  sonstigen
  Fällen  jährlich  3000  .(&  übersteigen  würde,  ist  die  Beihilfe  entsprechend  zu
kürzen.

VII.

Die  Zahlungen  und  Berechnungen  der  Beihilfen  haben  an  denjenigen
Stellen  zu  erfolgen,  an  welchen  die  Besoldungen  der  betreffenden  Empfänger  gezahlt
  und  in  Ausgabe  gebucht  werden,  soweit  das  vorgesetzte  Ministerium  nicht
etwas  anderes  vorschreibt.

Die  Ausgaben  sind  mit  den  Anweisungen  und  den  Empfangsbescheinigungen
  zu  belegen,  denen  eine  amtliche  Bescheinigung  des  Lebens  und  des  Alters
der  zu  berücksichtigenden  Kinder  beizufügen  ist.

VIII.

Die  Behörden  haben  diese  Bestimmungen  im  Bereiche  ihrer  Zuständigkeit
nach  pflichtmäßigem  Ermessen  selbständig  zur  Ausführung  zu  bringen,  jedoch  in
Zweifelsfällen,  insbesondere  hinsichtlich  des  Kreises  der  unter  diese  Bestimmungen
  fallenden  Beamten  und  Angestellten,  die  Entscheidung  des  vorgesetzten  Ministeriums
  einzuholen.

Die  Belege  zur  Verrechnung  sind  in  ausreichender  Vollständigkeit  an  die
zahlenden  Kassen  zu  erteilen.