Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

952 Nr. 156. 1916. 
Belkianntmachung 
(Nr. M. 1/10. 16. K. R.A., 
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglas- 
deckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn *) und freiwillige Ablieferung von anderen 
Zinngegenständen. 
Vom 1. Oktober 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen 
die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6“") der Bekannt- 
machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S.357), 
vom 9. Brober 1915 (RGl. S. 045) und vom 25. November 1915 (Rl. S. 778) 
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 7“) der Bekanntmachungen 
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (RGl. S. 54), vom 3. September 1915 
(RKE#l. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGl. S. 684) bestraft wird. Auch kann 
die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- 
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ne S. 603) angeordnet 
werden. 
5 1. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. Oktober 1916 in Kraft. 
  
*) Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen 
mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr verstanden. 
"““# it Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 44 wird, sofern 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt; 
2. wer unbefugt einen beschragnahmtn Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
8. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und phlleglich 
zu behandeln, Juwiderhan elt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandeklkt. 
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet I#t, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder Wissenilich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 40 bestraft; auch können 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird be- 
straft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrase 
& oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestrast. Ebenso wird 
bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
  
  
  
  
 
	        
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