Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  162.  1916.  999

Wekhanntmachung
vom  14.  Oktober  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Milch  und  Butter.

Die  Höchstpreise  für  Milch  und  Butter  bei  Abgabe  an  den  Verbraucher  werden
für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamts
  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  vom
3.  Oktober  1916,  der  Bundesratsverordnung  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916  und
des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  sowie  der  dazu  ergangenen  Ausführungsbekanntmachungen
  folgendermaßen  festgesetzt:  «

1.Vollmilchfür1Liter..............24Pfg.
Magermilch  und  Buttermilch  für  1  Liter  12  „
II.  Butter,  Handelsware  I  für  1  Pfund  2955  Mark
77  7.  77  77  177  "“  "“  "  "  "  "  "“  "“  "  45  77
«  «  »«  «  «  ·  2,30  «
«abfallendeWare»«».·  1,95,,

Mit  Genehmigung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  können  die  Kommunalverbände
  und  Gemeinden  niedrigere  Höchstpreise  festsetzen.
Schwerin,  den  14.  Oktober  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

(5)  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1916,  betreffend  Schiffsliberwachung  im
Gebiet  der  Unterelbe  im  Befehlsbereich  der  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  und  X.  Armeekorps  und  der  Kaiserlichen  Festungskommandantur
Cuxhaven.

Nachstehende  Verordnung  der  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  und
X.  Armeekorps  und  der  Kaiserlichen  Festungskommandantur  Cuxhaven  wird
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  9.  Oktober  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

233