Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1006 Nr. 162. 1916. 
(7) Bekanntmachung vom 13. Oktober 1916, betreffend Einfuhr von Gemllse 
und Oöft. « 
Nachstehende in Nr. 241 des Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung 
der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H., zu 
Berlin, vom 11. Oktober 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 13. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
WBekanntmachung 
zur Einfuhr von Gemüse und Obst. 
Wie bereits öffentlich bekanntgegeben, beabsichtigt die Reichsstelle für Gemüse und 
Obst einzuführende Waren, die unter die Bekanntmachung vom 13. September 1916 
über die Einfuhr von Gemüse und Obst fallen, für den Verkehr grundsäzich freizu- 
eben, wenn es sich um Konserven irgendwelcher Art (im Gegensatz zu Frischobst und 
Frcrh handelt, über die bereits vor dem 15. September 1916 von in- 
ländischen Käufern Verträge abgeschlossen sind. Unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung werden sämtliche Firmen, Bezirkszentralen und Kommunalverwaltungen auf- 
gefordert, die Belege über die von ihnen vor dem 15. September 1916 über Konserven 
irgendwelcher Art geschlossenen Verträge an die 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H., 
Berlin W. 57, Potsdamer Straße 75, 
bisspätestens den 21. Oktober d. Is. einzusenden. Zugleich wird aber darauf 
aufmerksam gemacht, daß alle Waren, über welche die fraglichen Belege bis zu dem 8 
nannten Tage nicht eingereicht oder über welche Verträge erst nach dem 16. September 
1916 abgeschlossen sind, beim Passieren der Grenze der Beschlagnahme unterliegen. 
Berlin, den 11. Oktober 1916. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Smidt.
	        
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