Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  164.  1916.  1021

(3)  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1916,  betreffend  Verbot  des  Handels  mit
Ferro-Silizium.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  11.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  des  Handels  mit
Ferro-Silizium,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  16.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

III  .  Nr.  131  336/10  538.  Nr.  2310.  Altona,  den  11.  Oktober  1916.

vVverbot

des  Handels  mit  Ferro-Silizium.  (Krm.  v.  4.  10.  16.  Nr.  Bsft.  I.  1173.
9.  16.  KRA.)

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  hiermit  der  Handel  mit  elektrisch
hergestelltem  Ferro-Silizium  (hochprozentig)  in  jeder  Gestalt  und  Zusammensetzung
verboten.  Veräußerung  und  Lieferung  von  Ferro-Silizium  ist  nur  zulässig  an  die
Kriegsmetall-Aktiengesellschaft,  Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  ferner  an  die
Eisenzentrale  G.m.  b.  H.,  Berlin  SW.  11,  Königgrätzer  Straße  9  7/99,  sowie  an  solche
Firmen,  die  sich  durch  ein  schriftliches  Abkommen  mit  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  als  von  dieser  mit  dem  Ankauf  von  Ferro-Silizium
  beauftragt,  ausweisen  können.

Ülbertretungen  oder  Aufforderungen  oder  Anreizungen  zur  Übertretung  dieses  Verbotes
  werden,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt
sind,  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung
  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  (Rcl.  S.  813)  mit  Gefängnisstrafe
bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis
zu  1500  Mark  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekanntzumachen.


v.  Falk.