1030 Nr. 166. 1916.
I. bei Abgabe an den Verbraucher auf 20 Pf. für das Ei,
II. bei Ablieserung tni J33
a) wenn sie dur ie behördlich zugelassenen Aufkäufer erfolgt, an
19 Pfennig für das Ei, ftäuf folgt, auf
b) wenn sie durch andere Personen erfolgt, auf 18 Pfennig für das Ei.
Diese Höchstpreise gelten nicht für die von der Landeseierstelle vorgenommenen
Verkäufe. ·
Schwerin, den 12. Oktober 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 20. Oktober 1916, betreffend russische Arbeiter.
Die nachstehend abgedruckte Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos
IX. Armeekorps vom 29. September 1916 wird hiermit zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Der in der Verfügung angeführte Befehl vom 28. Oktober 1915 ist in der
Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 6. November 1915 —
Rbl. Nr. 178 — abgedruckt.
Schwerin, den 20. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIc. Nr. 127 363/448. Nr. 2233. Altona, den 29. September 1916.
Rufsische Arbeiter.
In gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß die bisher gültigen Be-
stimmungen, betreffend die russischen Arbeiter, auch weiterhin in Gültigkeit bleiben.
Jeder Wechsel der Arbeitsstelle bedarf der Genehmigung der zuständigen Be-
hörden. Die Genehmigung soll grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn der bisherige
Arbeitgeber widerspricht. Bei Meinungsverschiedenheiten ist die Entscheidung des
Generalkommandos einzuholen.
Die zuständigen Behörden werden angewiesen, die Verlängerung der bisherigen,
mit den in der Landwirtschaft und ihren Nebenbetrieben beschäftigten russischen Ar-
beitern geschlossenen Arbeitsverträge mit allen Mitteln zu fördern und zu überwachen.
Die bisherigen Arbeitgeber der in der Landwirtschaft und ihren Nebenbetrieben be-