Nr./166. 1916. 1031
schäftigten russischen Arbeiter sind verpflichtet, wenn Gelegenheit zur Arbeit nicht ge-
schaffen werden kann, diesen während des Winters Unterkunft und Verpflegung gegen
eine vom Arbeitnehmer einzuziehende, erforderlichenfalls von der Kaution in Abzug
zu bringende Entschädigung von 0,70 ¾ pro Kopf und Tag zu gewähren. Die Aus-
stellung der Arbeiterlegitimationskarte für das Jahr 1917 ist spätestens bis zum 31. Ja-
nuar 1917 bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen. Im übrigen wird insbesondere
auf § 3des Befehls vom 28. Oktober 1915 (KVBl. Nr. 2825) verwiesen.
Die Ausreise ist sämtlichen russischen Arbeitern nach wie vor in dem gleichen Um-
fange wie früher verboten. Ausnahmen können nur von dem unterzeichneten stellver-
tretenden Generalkommando bewilligt werden.
V. s. d. st. G.
v. Voß.
(3) Bekanntmachung vom 20. Oktober 1916, betreffend Anderung von Dampf-
kesselanlagen.
'a der Ersatz kupferner Feuerbüchsen durch eiserne in anderen Abmessungen
der Wandstärken oder der Stehbolzen und Verankerungen von Dampfkesseln
zweifellos eine wesentliche Anderung im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung
ist, so kann von der durch § 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung bestimmten Geneh-
migungspflicht bei der Auswechselung nicht entbunden werden. Das Gleiche
trifft für die durch § 24 Abs. III a. a. O. vorgeschriebene Abnahmeprüfung zu.
Hiernach kommt nur noch eine Befreiung solcher Dampfkessel von der durch § 12
der Allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über Land= und Schiffsdampfkessel
vom 17. Dezember 1908 vorgeschriebenen Bauprüfung und Wasserdruckprobe in
Frage. Von der Wasserdruckprobe abzusehen, erscheint aus technischen Gründen
nicht angängig, da auf die Prüfung der Dichtigkeit nach der ganzen Bauart der
Feuerbüchskessel nicht verzichtet werden kann.
Dagegen genehmigt das unterzeichnete Ministerium auf Grund des § 20
Ziffer 2 und 17 Ziffer 4 der genannten polizeilichen Bestimmungen, daß allge-
mein von der Bauprüfung solcher Dampfkessel während der Kriegsdauer abge-
sehen werde.
Schwerin, den 20. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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