1054 Nr. 169. 1916.
einer Woche die Anfertigung einer Analyse auch von seiner Probe zu beantragen. Wenn
die Befunde der beiden Analysen Probe 8
a) um 0,h %% oder mehr Zuckergehalt oder
um 0,25 % oder mehr Invert oder
um 0,5 % Bs oder mehr Dichtigkeit
· b) oder betreffs der Inverteigenschaft überhaupt oder der Alkalität voneinander
abweichen, kann binnen einer Woche, nachdem jeder seine Analyse dem anderen Teil
übermittelt hat, die Anfertigung einer Schiedsanalyse aus der dritten oder vierten
Probe beantragt werden.
Analysen, die nicht innerhalb dieser Fristen beantragt sind, kommen nicht in
Betracht.
IV.
Wird eine Schiedsanalyse gefertigt, so gilt im Falle III a das Mittel zwischen den
beiden am besten übereinstimmenden Befunden, falls das Ergebnis der Schiedsanalhse
genau in der Mitte liegt, sowie im Falle IIIb der Befund der Schiedsanalyse.
Wird eine Schiedsanalyse nicht gefertigt, so gilt das Mittel zwischen den beiden
Befunden, im Falle b der Befund der Analyse des Versenders.
Ist nur eine Analyse gefertigt, so ist ihr Befund maßgebend.
V
Die Kosten der Probenahme sowie der Schiedsanalysen werden geteilt. Die Kosten
sonstiger Analysen trägt, wer sie beantragt.
VI.
Die obigen Bestimmungen ersetzen zugleich die Vorschriften des § 377 des Handels-
gesetzbuches.
VII.
Nicht zu beanstanden ist eine Ware wegen eines Invertzuckergehaltes von nicht
über 0,25 vom Hundert, eines Zuckergehaltes von nicht unter 46 vom Hundert und.einer
Dichtigkeit von nicht unter 40,3 Bé.
In einem Zentner kommt jedes Zehntel vom Hundert mehr an Invertzuckergehalt
mit 5 Pf., jedes fehlende Zehntel vom Hundert Zucker und jeder fehlende Zehntelgrad
Dichtigkeit, wenn der Zuckergehalt noch 45 vom Hundert, die Dichtigkeit noch 40 Bé be-
trägt, mit 1 Pf., sonst mit 2 Pf. in Abzug.
Beträgt der Zuckergehalt weniger als 46 % oder die Dichtigkelt weniger als
40,3 B6, so kann statt dessen Nachbesserung verlangt oder Nachbesserung auf Kosten des
Versenders vorgenommen werden.
Beträgt der Invertzuckergehalt mehr als 1 ½ oder reagiert die Melasse sauer oder
ist sie verbrannt, so tritt ein angemessener Abschlag vom Kaufpreis ein, welcher an die
obigen Grenzen nicht gebunden ist.