(7 Belanntmachung vom 26. Oltober 1916, betreffend Ausführungsbestimmung
IV der Reichs-Sacksstelle.
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 244 veröffentlichte Bekanntmachung
der Reichssackstelle vom 9. d. Mts., betreffend die Ausführungsbestimmung
IV, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 26. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgist ches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
nAusführungebestimmung IV der Reichs-Sackstelle.
Auf Grund der durch die g 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über
Säcke vom 27. Juli 1916 (REBl. G. 834) erteilten Ermächtigung wird folgendes
bestimmt:
Artikel I.
Die Ausführungsbestimmungen II der Reichs-Sackstelle vom 27. Juli 1916 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 199, Deutscher Reichs-Anzeiger Nr. 176 vom 28. Juli
1916) wird aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
1. Mit leeren Säcken dürfen nur Personen Handel treiben, die hierzu die Genehmigung
der Reichs-Sackstelle erhalten haben. Angehörigen eines mit dem Deutschen
Reiche im Kriegszustande befindlichen Staates wird die Genehmigung zum Sackhandel
nicht erteilt. Die für den Gewerbebetrieb vorgeschriebenen sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen
bleiben unberührt.
2 Die Händler im Sinne dieser Vorschriften werden in Sackhändler mit ihren
Aufkäufern, Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler eingeteilt. Spezialgroßhändler
können zu aen werden für den Handel mit Säcken für
a) Me
¾l Raffinade, Rohzucker und Schnittzel.
3. Die Zulassung der Sackhändler erfolgt durch die Reichs-Sackstelle nach Maßgabe
des Bedürfnisses unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Die Zulassung erfolgt
nur für eine Gruppe, auch wenn der Händler mehrere Niederlassungen besitzt. Für die
Zulassung gelten folgende Bedingungen:
A. Die Sackhändler haben für sich und jeden ihrer Aufkäufer bei der Reichs-Sackstelle
je eine Ausweiskarte gegen Hinterlegung einer Sicherheit von 50 -¾ zu beantragen.
Eine Verzinsung der Sicherheit, soweit sie in bar geleistet ist, findet nicht statt.
Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt nur gegen Aushändigung der Karte. Die Ausweiskarte
gilt für die Person, auf deren Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Der
Sackhändler muß sich schon vor dem Kriege am jetzigen Ort seiner gewerblichen Niederlassung
mit dem Handel in Säcken, die im eigenen Lager sortiert wurden, befaßt haben.
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