Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

(7  Belanntmachung  vom  26.  Oltober  1916,  betreffend  Ausführungsbestimmung
IV  der  Reichs-Sacksstelle.

Nachstehende  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  244  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichssackstelle  vom  9.  d.  Mts.,  betreffend  die  Ausführungsbestimmung
  IV,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgist  ches  Mintsterium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

nAusführungebestimmung  IV  der  Reichs-Sackstelle.

Auf  Grund  der  durch  die  g  9,  23  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über
Säcke  vom  27.  Juli  1916  (REBl.  G.  834)  erteilten  Ermächtigung  wird  folgendes
bestimmt:

Artikel  I.

Die  Ausführungsbestimmungen  II  der  Reichs-Sackstelle  vom  27.  Juli  1916  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  199,  Deutscher  Reichs-Anzeiger  Nr.  176  vom  28.  Juli
1916)  wird  aufgehoben.  An  ihre  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

1.  Mit  leeren  Säcken  dürfen  nur  Personen  Handel  treiben,  die  hierzu  die  Genehmigung
  der  Reichs-Sackstelle  erhalten  haben.  Angehörigen  eines  mit  dem  Deutschen
Reiche  im  Kriegszustande  befindlichen  Staates  wird  die  Genehmigung  zum  Sackhandel
nicht  erteilt.  Die  für  den  Gewerbebetrieb  vorgeschriebenen  sonstigen  gesetzlichen  Verpflichtungen
  bleiben  unberührt.

2  Die  Händler  im  Sinne  dieser  Vorschriften  werden  in  Sackhändler  mit  ihren
Aufkäufern,  Sackgroßhändler  und  Spezialgroßhändler  eingeteilt.  Spezialgroßhändler
können  zu  aen  werden  für  den  Handel  mit  Säcken  für

a)  Me
¾l  Raffinade,  Rohzucker  und  Schnittzel.

3.  Die  Zulassung  der  Sackhändler  erfolgt  durch  die  Reichs-Sackstelle  nach  Maßgabe
  des  Bedürfnisses  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs.  Die  Zulassung  erfolgt
nur  für  eine  Gruppe,  auch  wenn  der  Händler  mehrere  Niederlassungen  besitzt.  Für  die
Zulassung  gelten  folgende  Bedingungen:

A.  Die  Sackhändler  haben  für  sich  und  jeden  ihrer  Aufkäufer  bei  der  Reichs-Sackstelle
  je  eine  Ausweiskarte  gegen  Hinterlegung  einer  Sicherheit  von  50  -¾  zu  beantragen.
  Eine  Verzinsung  der  Sicherheit,  soweit  sie  in  bar  geleistet  ist,  findet  nicht  statt.
Die  Rückgabe  der  Sicherheit  erfolgt  nur  gegen  Aushändigung  der  Karte.  Die  Ausweiskarte
  gilt  für  die  Person,  auf  deren  Namen  sie  lautet  und  ist  nicht  übertragbar.  Der
Sackhändler  muß  sich  schon  vor  dem  Kriege  am  jetzigen  Ort  seiner  gewerblichen  Niederlassung
  mit  dem  Handel  in  Säcken,  die  im  eigenen  Lager  sortiert  wurden,  befaßt  haben.

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