1058 Nr. 169. 1916.
Großhändlers, sonst frei Bahnhof Versandstation; die Abnahme der Säcke erfolgt in
allen Fällen auf dem Lager des Großhändlers.
Der Sackhändler hat die Säcke an den ihm von der Reichs-Sackstelle bezeichneten
Sackgroßhändler in Partien von mindestens 2000 Stück pro Sorte, die Spezialsäcke an
den nächstliegenden Spezialgroßhändler in Partien von mindestens 3000 Stück pro
Sorte zu liefern. Die Ablieferung hat spätestens 14 Tage nach Ansammlung der
Mindestanzahl dieser Säcke zu erfolgen.
Der Sackhändler hat den Weisungen der Großhändler im Rahmen der bestehenden
Vorschriften Folge zu leisten.
Der Sackhändler haftet persönlich für sich und seine Aufkäufer für die Einhaltung
der für den Sackhandel geltenden Bestimmungen.
Verboten ist den Sackhändlern und ihren Aufkäufern der Erwerb von Säcken,
deren Aufkauf gemäß Ziffer 8 dieser Vorschriften ausschließlich den Organisationen ge-
wisser Industrien vorbehalten ist.
b) Die Sackgroßhändler haben die von den Sackhändlern gelieferten oder
im freien Verkehr (s. Absatz 2) erworbenen Säcke auf ihrem Lager hinsichtlich Anzahl
und Qualität zu prüfen und abzunehmen. Sie haben die Säcke nach ihrer Verwend-
barkeit zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-
Sackstelle monatlich zu melden und auf Abruf frei Empfangsstation sachgemäß zu
verladen.
Soweit den Sackhändlern der Aufkauf von Säcken gestattet ist, können auch die
Sackgroßhädler Säcke im freien Verkehr in Partien von mindestens 3000 Stück von
einer Stelle erwerben, wobei die ersparte Sackhändlergebühr dem Verkäufer zu ver-
güten ist. Ein Ansammeln der Säcke ist verboten. Dem Sackgroßhändler ist der Nach-
weis zu führen, daß die zu erwerbenden Säcke innerhalb der letzten vier Wochen entleert
oder der Reichs-Sackstelle als Bestand gemeldet sind. Spezialsäcke können im freien
Verkehr von den Sackgroßhändlern in Posten von 500—1000 Stück erworben werden
und sind alsdann dem nächstliegenden Spezialgroßhändler gegen Erstattung des Kauf-
preises und Vergütung der Sackhändlergebühr in Partien von mindestens 3000 Stück
pro Sorte am Orte frei Lager, sonst frei Abgangsstation, abzuführen.
c) Die Spezialgroßhändler haben die von den Sackhändlern gelieferten,
oder im freien Verkehr (s. Abs. 2) erworbenen Säcke auf ihrem Lager hinsichtlich Anzahl
und Qualität zu prüfen und abzunehmen. Sie haben die Säcke nach ihrer Verwendbar-
keit zu sortieren, ordnungsgemäß zu lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sack-
stelle monatlich zu melden und bei Abruf frei Empfangsstation sachgemäß zu verladen.
Die Spezialgroßhändler können Spezialsäcke auch im freien Verkehr in Posten
von mindestens 2000 Stück für die Sorte von einer Stelle erwerben und haben den
Säckeabgebern die dabei ersparte Sackhändlergebühr zu bezahlen. Ein Ansammeln der
Säcke ist verboten. Dem Spezialgroßhändler ist der Nachweis zu führen, daß die Säcke
in den letzten vier Wochen entleert oder der Reichs-Sackstelle als Bestand gemeldet sind.
d) Die Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler haften für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben über Art und Beschaffenheit der Säcke.