Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1058 Nr. 169. 1916. 
Großhändlers, sonst frei Bahnhof Versandstation; die Abnahme der Säcke erfolgt in 
allen Fällen auf dem Lager des Großhändlers. 
Der Sackhändler hat die Säcke an den ihm von der Reichs-Sackstelle bezeichneten 
Sackgroßhändler in Partien von mindestens 2000 Stück pro Sorte, die Spezialsäcke an 
den nächstliegenden Spezialgroßhändler in Partien von mindestens 3000 Stück pro 
Sorte zu liefern. Die Ablieferung hat spätestens 14 Tage nach Ansammlung der 
Mindestanzahl dieser Säcke zu erfolgen. 
Der Sackhändler hat den Weisungen der Großhändler im Rahmen der bestehenden 
Vorschriften Folge zu leisten. 
Der Sackhändler haftet persönlich für sich und seine Aufkäufer für die Einhaltung 
der für den Sackhandel geltenden Bestimmungen. 
Verboten ist den Sackhändlern und ihren Aufkäufern der Erwerb von Säcken, 
deren Aufkauf gemäß Ziffer 8 dieser Vorschriften ausschließlich den Organisationen ge- 
wisser Industrien vorbehalten ist. 
b) Die Sackgroßhändler haben die von den Sackhändlern gelieferten oder 
im freien Verkehr (s. Absatz 2) erworbenen Säcke auf ihrem Lager hinsichtlich Anzahl 
und Qualität zu prüfen und abzunehmen. Sie haben die Säcke nach ihrer Verwend- 
barkeit zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs- 
Sackstelle monatlich zu melden und auf Abruf frei Empfangsstation sachgemäß zu 
verladen. 
Soweit den Sackhändlern der Aufkauf von Säcken gestattet ist, können auch die 
Sackgroßhädler Säcke im freien Verkehr in Partien von mindestens 3000 Stück von 
einer Stelle erwerben, wobei die ersparte Sackhändlergebühr dem Verkäufer zu ver- 
güten ist. Ein Ansammeln der Säcke ist verboten. Dem Sackgroßhändler ist der Nach- 
weis zu führen, daß die zu erwerbenden Säcke innerhalb der letzten vier Wochen entleert 
oder der Reichs-Sackstelle als Bestand gemeldet sind. Spezialsäcke können im freien 
Verkehr von den Sackgroßhändlern in Posten von 500—1000 Stück erworben werden 
und sind alsdann dem nächstliegenden Spezialgroßhändler gegen Erstattung des Kauf- 
preises und Vergütung der Sackhändlergebühr in Partien von mindestens 3000 Stück 
pro Sorte am Orte frei Lager, sonst frei Abgangsstation, abzuführen. 
c) Die Spezialgroßhändler haben die von den Sackhändlern gelieferten, 
oder im freien Verkehr (s. Abs. 2) erworbenen Säcke auf ihrem Lager hinsichtlich Anzahl 
und Qualität zu prüfen und abzunehmen. Sie haben die Säcke nach ihrer Verwendbar- 
keit zu sortieren, ordnungsgemäß zu lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sack- 
stelle monatlich zu melden und bei Abruf frei Empfangsstation sachgemäß zu verladen. 
Die Spezialgroßhändler können Spezialsäcke auch im freien Verkehr in Posten 
von mindestens 2000 Stück für die Sorte von einer Stelle erwerben und haben den 
Säckeabgebern die dabei ersparte Sackhändlergebühr zu bezahlen. Ein Ansammeln der 
Säcke ist verboten. Dem Spezialgroßhändler ist der Nachweis zu führen, daß die Säcke 
in den letzten vier Wochen entleert oder der Reichs-Sackstelle als Bestand gemeldet sind. 
d) Die Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler haften für die Richtigkeit und 
Vollständigkeit der Angaben über Art und Beschaffenheit der Säcke.
	        
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