Nr. 169. 1916. 1059
ee) Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für sich in Anspruch,
so hat q die im § 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers: vom 27. Juli 1916 für Säcke gleicher Art und gleicher Größe festgesetzten oder
nach diesen Vorschriften zu ermittelnden Übernahmepreise den Sackgroßhändlern und
Spezialgroßhändlern zu bezahlen. Nimmt die Reichs-Sackstelle von den Sackgroßhänd-
lern trotz dreimaliger Anzeige und von den Spezialgroßhändlern trotz viermaliger An-
zeige die Säcke nicht innerhalb von drei Wochen nach der letzten Anzeige für sich in
Anspruch, wobei die Bestandsanmeldung vom August 1916 nicht mitgerechnet wird, so
sind dieselben berechtigt, die Säcke für eigene Rechnung im freien Verkehr, jedoch nicht
höher als zu den Übernahmepreisen zuzüglich der Zuschläge der Reichs-Sackstelle, zu
veräußern. Die Reichs-Sackstelle hat jedoch das Recht, von den Spezialgroßhändlern
eine weitere Lagerung zu fordern. Sie behält sich aber vor, hierfür dieselben nach
billigem Ermessen zu entschädigen. Als solche Entschädigung kommt auch in Frage die
Zuweisung der durch die Reichs-Sackstelle erworbenen Säcke aller Art.
Die Zahlung hat binnen 14 Tagen nach Verladung der Säcke zu erfolgen.
6. Alle Säcke sind von den Großhändlern ihren Lieferanten bei Erhalt der
Faktura und des Duplikatfrachtbriefes mit 80 ⅝% Anzahlung, der Rest nach Richtig-
befund längstens 14 Tage nach Verladung zu bezahlen.
7. Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gruppen der Sackhändler werden durch
ein Schiedsgericht entschieden. Dasselbe besteht aus je einem von jeder der Parteien zu er-
nennenden Schiedsrichter und einem Obmann, der von der zuständigen Handelskammer
des Empfangsortes der Säcke ernannt wird.
8. Die Reichs-Sackstelle behält sich vor, ausnahmsweise die Aufgaben der Sack-
händler und Großhändler für einzelne Industrien ganz oder teilweise durch andere
Organisationen ausführen zu lassen und diesen das ausschließliche Recht zum Erwerb
von Säcken der betreffenden Art zu übertragen. Die zugelassenen Organisationen unter-
liegen den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmung und haben die Dispositionen der
Reichs-Sackstelle in gleicher Weise wie die entsprechende Händlerarupve auszuführen.
Die Vergütungen für die einzelnen Leistungen können anderweit festgesetzt werden,
dürfen aber die für die entsprechende Händlergruppe vorgesehenen nicht übersteigen.
9. Zur Deckung eines plötzlich auftretenden Bedarfs sowie zur Befriedigung der
regelmäßigen kleineren Kundschaft können die Sackgroßhändler und Spezialqroßbändler
auf ihren Antrag ermächtigt werden, einen bestimmten Prozentsatz ihres Sackbestandes
für Rechnung der Reichs-Sackstelle unmittelbar an die Verbraucher zu veräußern. Die
Anträge sind der Reichs-Sackstelle allmonatlich gleichzeitig mit der Vorlage der
Bestandsaufnahme einzureichen und die Mengen und Sorten genau zu bezeichnen, für
die die Ermächtigung beaßtragt wird. Die Reichs-Sackstelle setzt die Bedingungen fest.
unter denen die Veräußerung dieser Säcke zu erfolgen hat.
Artikel II.
Bei Verfügung über Säcke, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben
sind, gewährt die Reichs-Sackstelle bei handelsüblicher Beschaffenheit den bisher als Ab-
nehmern zugelassenen Sackhändlern, die nach der Bekanntmachung des Bundesrats