Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar. 170. 1067 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 2. November 1916. 
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Warenumsatzstempel- 
gesetzes vom 26. Juni 1916. (2) Bekanntmachung, betreffend Aner- 
kennung der Reifezeugnisse der Hessischen Studienanstalten. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 28. Oktober 1916, betreffend den Vollzug des Waren- 
umsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916. 
um Vollzuge des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 (RGBl. 
1916 S. 639, Amtsbl. der Oberzolldirektion 1916 S. 149) und der dazu er- 
lassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralbl. für das Deut- 
sche Reich 1916 S. 250, Amtsbl. der Oberzolldirektion 1916, Beil. zu Nr. 23) 
werden folgende Vorschriften erlassen: 
1. Die Verwaltung und Erhebung der Abgabe von Warenumsätzen erfolgt 
durch die Hauptzollämter, für die durch die landesherrliche oder landesherrlich- 
ständische Verwaltung geführten Betriebe durch das Hauptzollamt Schwerin. 
Oberbehörde (Direktivbehörde) ist die Oberzolldirektion. 
Als Prüfungsbeamte für den Warenumsatzstempel werden die Bezirks- 
oberkontrolleure der Zollverwaltung bestellt. An Stelle dieser Beamten können 
von der Oberzolldirektion auch andere Beamte gleichen oder höheren Ranges der 
Zollverwaltung bestellt werden. 
2. Die Ortsobrigkeiten haben — zu vergl. § 82 des Gesetzes — über die 
in ihrem Bezirk ansässigen Personen und Gesellschaften, die nach Art und Um- 
fang ihres Gewerbebetriebs für die Entrichtung der Abgabe in Betracht kom- 
men, bis Ende November 1916 eine Liste aufzustellen und dem für ihren Be- 
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