Ar. 170. 1067
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 2. November 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Warenumsatzstempel-
gesetzes vom 26. Juni 1916. (2) Bekanntmachung, betreffend Aner-
kennung der Reifezeugnisse der Hessischen Studienanstalten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 28. Oktober 1916, betreffend den Vollzug des Waren-
umsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916.
um Vollzuge des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 (RGBl.
1916 S. 639, Amtsbl. der Oberzolldirektion 1916 S. 149) und der dazu er-
lassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralbl. für das Deut-
sche Reich 1916 S. 250, Amtsbl. der Oberzolldirektion 1916, Beil. zu Nr. 23)
werden folgende Vorschriften erlassen:
1. Die Verwaltung und Erhebung der Abgabe von Warenumsätzen erfolgt
durch die Hauptzollämter, für die durch die landesherrliche oder landesherrlich-
ständische Verwaltung geführten Betriebe durch das Hauptzollamt Schwerin.
Oberbehörde (Direktivbehörde) ist die Oberzolldirektion.
Als Prüfungsbeamte für den Warenumsatzstempel werden die Bezirks-
oberkontrolleure der Zollverwaltung bestellt. An Stelle dieser Beamten können
von der Oberzolldirektion auch andere Beamte gleichen oder höheren Ranges der
Zollverwaltung bestellt werden.
2. Die Ortsobrigkeiten haben — zu vergl. § 82 des Gesetzes — über die
in ihrem Bezirk ansässigen Personen und Gesellschaften, die nach Art und Um-
fang ihres Gewerbebetriebs für die Entrichtung der Abgabe in Betracht kom-
men, bis Ende November 1916 eine Liste aufzustellen und dem für ihren Be-
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