Ar. 170. 1067
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 2. November 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Warenumsatzstempelgesetzes
vom 26. Juni 1916. (2) Bekanntmachung, betreffend Anerkennung
der Reifezeugnisse der Hessischen Studienanstalten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 28. Oktober 1916, betreffend den Vollzug des Warenumsatzstempelgesetzes
vom 26. Juni 1916.
um Vollzuge des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 (RGBl.
1916 S. 639, Amtsbl. der Oberzolldirektion 1916 S. 149) und der dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralbl. für das Deutsche
Reich 1916 S. 250, Amtsbl. der Oberzolldirektion 1916, Beil. zu Nr. 23)
werden folgende Vorschriften erlassen:
1. Die Verwaltung und Erhebung der Abgabe von Warenumsätzen erfolgt
durch die Hauptzollämter, für die durch die landesherrliche oder landesherrlichständische
Verwaltung geführten Betriebe durch das Hauptzollamt Schwerin.
Oberbehörde (Direktivbehörde) ist die Oberzolldirektion.
Als Prüfungsbeamte für den Warenumsatzstempel werden die Bezirksoberkontrolleure
der Zollverwaltung bestellt. An Stelle dieser Beamten können
von der Oberzolldirektion auch andere Beamte gleichen oder höheren Ranges der
Zollverwaltung bestellt werden.
2. Die Ortsobrigkeiten haben — zu vergl. § 82 des Gesetzes — über die
in ihrem Bezirk ansässigen Personen und Gesellschaften, die nach Art und Umfang
ihres Gewerbebetriebs für die Entrichtung der Abgabe in Betracht kommen,
bis Ende November 1916 eine Liste aufzustellen und dem für ihren Be-245