Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar.  170.  1067

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  2.  November  1916.

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Warenumsatzstempelgesetzes
  vom  26.  Juni  1916.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anerkennung
  der  Reifezeugnisse  der  Hessischen  Studienanstalten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  28.  Oktober  1916,  betreffend  den  Vollzug  des  Warenumsatzstempelgesetzes
  vom  26.  Juni  1916.
um  Vollzuge  des  Warenumsatzstempelgesetzes  vom  26.  Juni  1916  (RGBl.
1916  S.  639,  Amtsbl.  der  Oberzolldirektion  1916  S.  149)  und  der  dazu  erlassenen
  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (Zentralbl.  für  das  Deutsche
  Reich  1916  S.  250,  Amtsbl.  der  Oberzolldirektion  1916,  Beil.  zu  Nr.  23)
werden  folgende  Vorschriften  erlassen:

1.  Die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Abgabe  von  Warenumsätzen  erfolgt
durch  die  Hauptzollämter,  für  die  durch  die  landesherrliche  oder  landesherrlichständische
  Verwaltung  geführten  Betriebe  durch  das  Hauptzollamt  Schwerin.

Oberbehörde  (Direktivbehörde)  ist  die  Oberzolldirektion.

Als  Prüfungsbeamte  für  den  Warenumsatzstempel  werden  die  Bezirksoberkontrolleure
  der  Zollverwaltung  bestellt.  An  Stelle  dieser  Beamten  können
von  der  Oberzolldirektion  auch  andere  Beamte  gleichen  oder  höheren  Ranges  der
Zollverwaltung  bestellt  werden.

2.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  —  zu  vergl.  §  82  des  Gesetzes  —  über  die
in  ihrem  Bezirk  ansässigen  Personen  und  Gesellschaften,  die  nach  Art  und  Umfang
  ihres  Gewerbebetriebs  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  Betracht  kommen,
  bis  Ende  November  1916  eine  Liste  aufzustellen  und  dem  für  ihren  Be-245