1076 Nr. 172 1916
83.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, bei mildernden Um-
ständen mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntgabe ersucht.
v. Falk.
(6) Bekanntmachung vom 3. November 1916, betreffend Anderung der Anlage 1
der Verordnung vom 2. Mai 1912, betreffend die Beförderung gefährlicher
Gegenstände mit Kauffahrteischiffen. ·
Auf Grund der Zusatzverordnung vom 14. Dezember 1915 zur Verordnung
vom 2. Mai 1912, betreffend die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit
Kauffahrteischiffen wird das Nachstehende bestimmt:
Die Anlage 1 der Verordnung vom 2. Mai 1912, betreffend die Beförde-
rung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen (Rbl. Nr. 24 für 1912)
wird folgendermaßen ergänzt bezw. geändert:
1. Seite 2 unter Ia A1a Güterverzeichnis ist hinter „Ammon-
cahücit Fram 16“ einzuschalten „Ammoncahücit Fram 16“.
2. Ebenda ist hinter „Ammoncarbonit mit angehängten Buchstaben“ an-
zufügen „und Zahlen.“
3. Ebenda ist hinter „Ammon-Nobelit mit angehängten Buchstaben A, B,
C usw.“ einzuschalten „Ammonraschit 1, II, III, IV.“.
4. Seite 4 daselbst ist hinter „Detonit V usw.“ einzuschalten „Detonit
VI auch mit Buchstaben.“.
5. Ebenda werden die mit „Raschit III, IV, V und VI“ beginnenden
Absätze gestrichen.
Seite 6 daselbst ist hinter „Titanit V“ einzuschalten „Titanit 6.
7. Seite 6 daselbst ist im Absatz „Kohlen-Westfalit, Gesteins-Westfalit
usw.“ am Schlusse anzufügen „Wetter-Westfalit auch mit den Zahlen
I, II, III usw. und den Buchstaben A, B, C usw.“
8. Seite 10 unter I a, A. 1 d. Güterverzeichnis ist hinter „Cahü-
cit“ einzuschalten „Luxemburger Sicherheitspulver.“.
9. Ebenda wird hinter „Raschit II“ die Zahl „II“ gestrichen.
10. Seite 10 und 12 unter I a. A. 20 Güterverzeichnis werden die
Stoffe in nachfolgender Reihenfolge unter Berücksichtigung der Ergän-
zungen aufgeführt:
„Albit, Gesteins-Albit, auch mit Zahlen 1, II usw. oder den Buch-
staben A, B usw.
ÖC„