Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 10. 1916. 
waren verwendet werden, darf mit diesen Maschinen nur noch während 
30 Stunden in jeder Woche gearbeitet werden. 
Das Vergeben von Konfektionsarbeiten zum Zwecke der Herstellung von Er- 
zeugnissen aus Web= und Wirkwaren zu niedrigeren Lohnsätzen als den im 
Monat Dezember 1915 ortsüblichen ist verboten. 
Wenn die an Maschinen, wie unter Ziffer 2 beschrieben, beschäftigten 
Arbeiter bisher im Tage= oder Wochenlohn bezahlt wurden, so darf nach dem 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung der zu zahlende Lohn für eine Woche 
für jeden Arbeiter nicht niedriger sein, als der bisher. ortsübliche. 
Soweit im Stücklohn hergestellte Gegenstände infolge der Verbote 1 
und 2 auf andere Weise konfektioniert werden müssen als bisher, ist der 
Arbeitnehmer für den entstandenen Mehraufwand von Zeit von dem Arbeit- 
geber am Lohn zu entschädigen. 
In Streitfällen soll ein Gutachten von der örtlich zuständigen Hand- 
werkskammer eingeholt werden. 
Ein besonderer Unternehmergewinn darf aus einer derartigen Lohn- 
erhöhung beim Verkauf der hergestellten Waren nicht hergeleitet werden, 
d. h. der Verkaufspreis darf höchstens um den wirklichen Betrag des Mehr- 
lohns erhöht werden. 
Werkstätten im eigenen Betriebe der Militär= und Marineverwaltung sind. 
von diesen Maßnahmen nicht betroffen. 
Unmittelbare Heeres= oder Marinelieferanten, bei denen durch die Ver- 
bote 1 und 2 die Erfüllung der Lieferzeit in Frage gestellt wird, haben sich 
an die auftragerteilende Stelle mit dem Ersuchen um Verlängerung der 
Lieferfrist zu wenden. Die anordnende Behörde wird auf besonderes An- 
suchen der auftragerteilenden Stellen in den Fällen, in denen eine Ver- 
längerung der Lieferfrist im Heeresinteresse nicht bewilligt werden kann, 
eine Befreiung von den Verboten 1 und 2 für die Erledigung bereits 
laufender Aufträge gewähren. · 
Auch die beschaffenden Stellen des Heeres und der Marine dürfen neue 
Aufträge nur noch unter Berücksichtigung der Anordnungen dieser Bekannt- 
machung erteilen. 
Irgend welchen Gesuchen um Befreiung aus anderen Gründen als den in 
Ziffer 5 genannten, kann nicht stattgegeben werden. 
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Abdrucke vorstehender Bekanntmachung (beim Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, erhältlich) sind in den Räumen 
der in Betracht kommenden Betriebe und Firmen anzuschlagen. 
Altona, den 16. Januar 1916. 
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
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Mit dieser Nr. 10 wird ausgegeben: Nr. 10 des Reichsgesetzblatts von 1916.
	        
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