1146 Nr. 188. 1916.
III.
Die Sicherstellung und Ablieferung erfolgt durch die Bezirkskommissare nach
Mahgabe der Vorschriften der Landesverordnung vom 1. April 1881 (Pobl.
r. 7).
Schwerin, den 23. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 23. November 1916 zur Ausführung der Verordnung
. bes Reichskanzlers vom 13. November 1916 über die Einfuhr von frischen Fischen.
In Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 13. November 1916
über die Einfuhr von frischen Fischen — Rel. S. 1265 — wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin.
Schwerin, den 23. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 25. November 1916, betreffend die ruffüsch-wolnischen
Arbeiter.
ach Benehmen mit dem stellvertretenden Generalkommando wird darauf hin-
gewiesen, daß die bezüglich der russisch-polnischen Arbeiter erlassenen Verordnun-
gen nach wie vor in Kraft bleiben. Jeder Wechsel der Arbeitsstelle ist nach wie
vor nur mit Zustimmung der Arbeitgeber und der zuständigen Behörden ge-
stattet.
Auf die Bekanntmachung vom 6. November 1915 — Rbl. Nr. 178 —
wird besonders hingewiesen.
Die Erlaubnis zur Rückkehr auch zum Zwecke des Eintritts in das polnische
Heer in der Heimat kann nur von dem stellvertretenden Generalkommando in
Altona erteilt werden. «