Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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31. 
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33. 
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Nr. 11. 1916. 
Radix Ipecacuanhae Carthagena, sobald die Vorräte mehr betragen als 
Radix Ipecacuanhae Rio., sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg. 
Radix Liquiritiae hispanica, sobald die Vorräte mehr betragen als 300 kg. 
Radix Liquiritiae russica, sobald die Vorräte mehr betragen als 300 kg. 
Radix Senegne, sobald die Vorräte mehr betragen als 30 kg. 
Rhizoma Hydrastis canad., sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg. 
Extract. Hydrastis canad. fluid., sobald die Vorräte mehr betragen als 
10 kg. 
Hydrastin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 g. 
Rhizona Rhei Sinens., sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg. 
Semen Arecae, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg. 
Arecolinsalze, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 g. 
Semen Colchici, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg. 
Colchicin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 25 g. 
Semen Sabadillac, sobald die Vorräte mehr betragen als 300 kg. 
Veratrin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 250 g. 
Succus Liquiritiae (Masse, Stangen, Pulver), sobald die Vorräte mehr 
betragen als 200 kg. 
Succus Liquiritiae depurat. inspissat., sobald die Vorräte mehr betragen 
als 30 kg. « « 
Tubera Aconiti, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg. 
Aconitin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 25 g. 
Fructus Foeniculi, sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg. 
Oleum Foeniculi, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg. 
Nicht betroffen von der Bekanntmachung sind Vorräte in Form von Pillen, 
Pastillen, Tabletten usw. 
–l 3. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden: 
1. 
2. 
Die im 
züglich der im § 2 bezeichneten 
alle natürlichen und juristischen Personen, Kommunen, öffentlich-rechtlichen 
Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im § 2 aufgeführten 
Art im Gewahrsam haben, erzeugen oder verarbeiten oder aus Anlaß ihres 
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen oder 
für welche sich die Gegenstände unter Zollaufsicht befinden; 
alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Ge- 
genstände am Stichtage (§ 4) sich auf dem Versand befinden und nicht bei 
einer der unter 1 bezeichneten Personen usw. im Gewahrsam oder unter 
Zollaufsicht gehalten werden. 
§* 4. 
Meldepflicht. 
3 bezeichneten ersonen usi, unterliegen einer Meldepflicht be- 
genstände.
	        
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