Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar. 196. 1218 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Montag den 18. Dezember 1916. 
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an 
Fleisch und Fleischwaren für die Woche vom 25. bis 31. Dezember 1916. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 18. Dezember 1916, betreffend Festsetzung der Ver- 
brauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren für die Woche vom 25. bis 
31. Dezember 1916. 
Unter Bezugnahme auf § 6 der Verordnung des Reichskanzlers vom 21. August 
1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs (RGl. S. 941) wird mit Er- 
mächtigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes in Abweichung von § 2 
Absatz 1 der Bekanntmachung desselben vom 21. August 1916 (Rl. S. 945) 
bestimmt: 
Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich auf die 
Fleischkarte entnommen werden darf, wird für die Woche vom 25. bis 
3 1. Dezember 1916 auf 300 Gramm und für Kinder — die bis zum 
Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden, nur 
die Hälfte der festgesetzten Wochenmenge erhalten — auf 150 Gramm 
Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen erhöht. 
Schwerin, den 18. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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