1222 Nr. 198. 1916.
einen zugelassenen Großhändler ?), jedoch spätestens am fünfzehnten Tage
des Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats ge-
sammelte Gefälle;
4) von einem Händler, der in dem betreffenden Monat höchstens 1000 der von
dieser Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zu-
gelassenen Großhändler oder an einen anderen Händler (Sammler), jedoch
spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhölb des voran-
gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle;
e) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband von Häute-
verwertungs-Vereinigungen angehört, an diesen Verband; von einer Häute-
verwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, an einen zuge-
lassenen Großhändler; in beiden Fällen jedoch spätestens am fünfzehnten
Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats
gesammelte Gefälle;
) von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem
zugelassenen Großhändler an die Sammelsstelle (§ 5), jedoch spätestens am
fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage
desselben Monats gesammelte Gefälle;
3) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ 5), jedoch spätestens am
fünften Tage des Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage des
Vormonats gesammelte Gefälle;
) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien.
Diese Veräußerungen oder Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die Berufsschlächter
und alle Händler Bücher führen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
beim Berufsschlächter: Tag der Schlachtung oder des Fallens, Empfänger,
Tag der Ablieferung, Anzahl und Art der Felle;
bei den weiteren Lieferungsstufen bis zum Verband von Häuteverwertungs-
Vereinigungen oder zum zugelassenen Großhändler einschließlich: Lieferer,
und Empfänger, Tag der Einlieferung und der Weiterlieferung, Anzahl
und Art der Felle; die Schlachtart, sofern sie von der im § 6 Ziffer 1h
angegebenen abweicht; ferner die Mängel und bei gesalzenen Fellen die
Nummern.
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Fellen ist
verboten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer
anderen Stelle als der Verteilungsstelle.
5 5.
Sammelstelle und Verteilungsstelle.
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktien-
gesellschaft in Berlin W. 8, Behrenstraße 28.
*) Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle werden von der Griegs-Rahstoff=
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums besondere Großhändler bei der Sommel-
stelle (§ 5) zugelassen.