Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 12. 1916. 69 
(2) Bekanntmachung vom 18. Januar 1916, betresfend Abänderung der Aus- 
führungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten. « « .·. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 12. März 1904 und 
18. April 1907 (Rbl. 1904 Nr. 5 S. 21 und 1907 Nr. 16 S. 116) macht das 
unterzeichnete Ministerium auf die in Nr. 8 des Reichs-Gesetzblattes von 1916 
veröffentlichte, nachstehend abgedruckte Bekanntmachung, betreffend Abänderung 
der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, aufmerksam. 
Schwerin, den 18. Januar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten. 
Vom 12. Januar 1916. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Dezember 1915 auf Grund des § 22 
des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 
1900 (RG#Bl. S. 306) beschlossen, die Ausführungsbestimmungen — Bekanntmachungen 
vom 21. Februar 1904 (RE#Bl. S. 67) und vom 5. April 1907 (Rl. S. 91) — 
zu ändern, wie folgt: 
#— –. 
I. Bekämpfung der Cholera. 
An Stelle von Nr. 1 Abs. 1 und von Nr. 2 Abs. 1 ist das Folgende zu setzen: 
1. Zu 9§ 12, 13. Diejenigen Personen, welche mit einer an der Cholera erkrankten 
oder verstorbenen Person, mit Wäsche, Kleidungsstücken oder Ausleerungen Cholera- 
kranker in Berührung gekommen sind, sowie die Haus= und Arbeitsgenossen Cholera- 
kranker (ansteckungsverdächtige Personen) sind einer Beobachtung zu unterstellen, soweit 
nicht schärfere Maßregeln nach Nr. 2 zu ergreifen sind oder vom beamteten Arzte aus 
besonderen Gründen für erforderlich erklärt werden. Die Beobachtung soll nicht länger 
als 5 Tage, gerechnet vom Tage der letzten Ansteckungsgelegenheit, dauern. Sie ist in 
schonender Form und so vorzunehmen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden. 
19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.