Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

A.  Kirchen—
bücher.

7.  Ueber  den  jeweiligen  Stand  der  Fixationsangelegenheit  innerhalb  einer  jeden
Ephorie  ist  von  der  Superintendentur  am  Schlusse  der  Monate  März,  Juni,  Septem—
ber  und  December  1877  tabellarische  Anzeige  an  das  Landesconsistorium  zu  erstatten.

Dresden,  den  15.  December  1876.
Evangelisch-lutherisches  Landesconsistorium.

Uhde.
Vogel.

 

—  ——  ——  —  —

&  119.  Verordnung,

einige  durch  das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  bedingte  Veränderungen  in  der  kirchlichen
Ordnung  betreffend;

vom  13.  December  1876.

Nachdem  die  mit  Zustimmung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  erlassene
Verordnung  des  evangelisch-lutherischen  Landesconsistoriums  vom  30.  November  1875,
einige  durch  das  Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  bedingte  Veränderungen  in  der
kirchlichen  Ordnung  betreffend  (Seite  399  fg.  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1875),  der  zweiten  ordentlichen  evangelisch-lutherischen  Landessynode  zur  Kennt—
nißnahme  und  Erklärung  vorgelegt  worden  ist,  so  wird  dieselbe  mit  den  von  dieser
beantragten,  von  den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern  genehmigten  Abänderungen
  anderweit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,  wie  folgt:

A.  Die  künftige  Führung  der  Kirchenbücher  betreffend.

#  1.  Obschon  die  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  vom
1.  Jannar  1876  an  ausschließlich  durch  die  vom  Staate  bestellten  Standesbeamten
mittelst  Eintragung  in  die  dazu  bestimmten  Standesregister  erfolgt,  so  wird  doch  hierdurch
  die  fernere  Führung  von  Kirchenbüchern  für  die  Zwecke  der  Kirche  weder
ausgeschlossen  noch  entbehrlich.

Es  sind  demnach  von  den  Pfarrämtern,  beziehentlich  den  bisher  damit  beauftragten
Kirchenbeamten,  Tauf-,  Confirmations-,  Trau=  und  Begräbnißregister,  auch,  wo  es
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  ausführbar  ist,  Communicantenregister,  und  zwar  die
Kirchenbücher  auch  im  Duplikate,  in  der  bisherigen  Weise  fortzuführen.  Soviel  die
erforderlichen  Unterlagen  für  die  Taufregister  anlangt,  so  werden  die  Hebammen  ange-