Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

*  44.

Ist  im  Falle  des  §  41  Abs.  2  der  Grundstückseigentümer  zu  einer  zuverlässigen  Angabe
des  Ertragswerts  außerstande  und  stehen  dem  Besitzsteueramt  ortsübliche  Miet=  oder  Pachtpreise
für  gleiche  oder  ähnliche  Grundstücke  nicht  zu  Gebote,  so  ist  als  Ertragswert  der  gemeine  Wert
zu  Grunde  zu  legen.

§  45.

In  den  Bundesstaaten,  in  denen  eine  Einschätzung  der  Grundstücke  nach  dem  Reinertrag  1Be
oder  dem  Nutzungswerte  zu  steuerlichen  Zwecken  stattgefunden  hat  und  aktenmäßig  festgestellt  ist,  licher  Einkönnen
  als  Hilfsmittel  bei  der  Ermittlung  der  Ertragswerte  die  landesrechtlichen  Einschätzungen  schätzungen
benutzt  werden,  sofern  die  Beschaffenheit  des  Grundstücks  sich  nicht  wesentlich  geändert  hat  und  für  die  Erentweder
  anzunehmen  ist,  daß  die  landesrechtliche  Schätzung  den  Ertragsverhältnissen  zur  Zeit  mittlung  des

des  Erwerbes  entspricht,  oder  ausreichende  Anhaltspunkte  vorhanden  sind,  um  aus  ihnen  den  Ertrags=Ertragswert
  zur  Zeit  des  Erwerbes  zu  ermitteln.  Grundstücke.
g  46

(1)  Der  Steuerpflichtige  bleibt  an  einen  gemäß  §  30  Abs.  1,  §  31  Abs.  5,  §  32  des  Gesetzes
gestellten  Antrag  gebunden.

(2)  Wird  ein  solcher  Antrag  noch  rechtzeitig  nach  Zustellung  des  Steuer=  oder  des  Feststellungsbescheids
  gestellt,  so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  In  diesem  Falle  wird
mit  der  Zustellung  des  berichtigten  Steuer=  oder  Feststellungsbescheids  oder  der  Mittellung,  daß
sich  an  dem  Veranlagungsergebnisse  nichts  ändere,  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.

§  47.

Rechte  der  im  §  6  Nr.  6  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  sind  dem  steuerbaren  Vermögen  (Wertermitdann
  nicht  zuzurechnen,  wenn  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  §  7  des  Gesetzes  Anwendung  uns  e  de
finden  würde.  Vermögen.

*  48.

(1)  Bringt  der  Steuerpflichtige  von  dem  Werte  seiner  mit  Dividendenschein  gehandelten
Wertpapiere  einen  Gewinnbetrag  in  Abzug  (8§  34  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  hat  er  die  Wertpapiere,
für  sache  der  Abzug  begehrt  wird,  nach  Stückzahl  oder  Nennbetrag  und  Gattung  besonders  zu

ezeichnen.

(2)  Auf  Wertpapiere,  die  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens  sind,  findet  die  Vorschrift
des  §  34  Abs.  2  des  Gesetzes  keine  Anwendung.

§49.

(1)  Die  behördliche  Schätzung  des  Wertes  der  im  §  35  des  Gesetzes  bezeichneten  Vermögensgegenstände
  hat  durch  das  Besitzsteueramt  zu  erfolgen,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Leitung  des  betreffenden
  inländischen  Unternehmens  befindet.  Ein  anderes  Besitzsteueramt,  das  die  Wertangabe
eines  Steuerpflichtigen  beanstandet,  hat  das  nach  Satz  1  zuständige  Besitzsteueramt  um  Vornahme
der  Schätzung  zu  ersuchen.

(#)  Andere  als  die  im  §  35  des  Gesetzes  bezeichneten  Wertpapiere,  die  keinen  Börsenkurs
haben,  sind  ebenfalls  mit  ihrem  Verkaufswert  anzusetzen.

§  50.

Der  Gesamtwert  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen  (§  37

Abs.  1  des  Gesetzes)  ist  nach  der  beigefügten  Hilfstafel  zu  ermitteln.  Anlage
§  51.  4“5
(1)  Bei  der  Veranlagung  von  beschränkt  steuerpflichtigen  Personen  (§  11  Nr.  II  des  Gesetzes)  Veranlagung

mit  ihrem  inländischen  Grund-  und  Betriebsvermögen  sind  nur  die  in  einer  wirtschaftlichen  Be.  (esvon

ziehung  zu  diesen  Vermögensteilen  stehenden  Schulden  und  Lasten  abzugsfähig.  Sofern  nicht  sbeIchrä#t.
besondere  Umstände  eine  gegenteilige  Annahme  rechtfertigen,  ist  eine  wirtschaftliche  Beziehung  zu  tigen  Personen.



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