Volltext : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

—  186  —

C.  202.

Die  Befugnisse  der  Kreditinstitute,  unter  anderen  als  den  in  diesem  Gesetze
bezeichneten  Voraussetzungen  der  Ertheilung  des  Zuschlags  bei  der  Zwangsversteigerung
  zu  widersprechen,  wird  aufgehoben.

Im  Uebrigen  wird  in  den  besonderen  Rechten  der  bestehenden  Kreditverbände
  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  die  zu  denselben  gehörigen  oder  von
denselben  beliehenen  Grundstücke  durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nichts
geändert.

203.

Die  Vorschriften  des  §.  54  der  Verordnung  über  das  Verwaltungszwangsverfahren

  vom  7.  September  1879  (Gesetz-Samml.  S.  591)  bleiben  in  Kraft.

C.  204.

Die  Bestimmungen  des  §.  125  treten  im  Sinne  des  Artikels  V  des  Gesetzes
  vom  12.  März  1869  (Gesetz-Samml.  S.  465)  an  Stelle  des  §F.  56  der
Konkursordnung  vom  8.  Mai  1855  in  der  Fassung  des  erwähnten  Gesetzes.
Mit  dieser  Maßgabe  bleiben  die  Artikel  W.  VI,  VII  des  erwähnten  Gesetzes
in  Kraft.

nmi

Ist  in  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  eine  Hypothek  oder  Grundschuld,
  welche  auf  mehreren  Grundstücken  ungetheilt  haftet,  bei  der  Feststellung
des  geringsten  Gebots  berücksichtigt,  und  ein  zur  Befriedigung  des  betreibenden
Gläubigers  ausreichendes  Gebot  nicht  abgegeben  worden,  und  ist  für  die  Forderung
des  betreibenden  Gläubigers  eins  der  für  die  erstere  Forderung  mithaftenden
Grundstücke  gleichfalls  mitverhaftet,  so  ist  der  betreibende  Gläubiger  berechtigt,
die  Abtretung  der  ersteren  Forderung  gegen  vollständige  Berichtigung  derselben  zu
fordern.  Ist  die  Forderung  nicht  fällig,  so  kann  das  Recht  nur  mit  einer
Kündigungsfrist  von  drei  Monaten  unter  Verpflichtung  des  Kündigenden  zur
Zahlung  ausgeübt  werden.

Verzichtet  der  Gläubiger  der  abzutretenden  Forderung  darauf,  daß  dieselbe
ungetheilt  auf  denjenigen  Grundstücken  hafte,  auf  welchen  die  Forderung  des
betreibenden  Gläubigers  ungetheilt  haftet,  und  bewilligt  er  demgemäß  die  theilweise
  Löschung  seiner  Forderung,  so  ist  er  zur  Abtretung  nicht  verpflichtet.  Die
Beschränkung  der  Haftung  kann  sowohl  durch  Vertheilung  der  Forderung  auf
einzelne  Grundstücke,  als  auch  durch  Uebertragung  der  ganzen  Forderung  auf  ein
Grundstück,  als  das  allein  haftende,  erfolgen.  Die  Mithaftung  solcher  Grundstücke,
  welche  für  die  Forderung  des  betreibenden  Gläubigers  nicht  mithaften,
kann  unverändert  bestehen  bleiben.

Die  gleichen  Rechte  wie  der  betreibende  Gläubiger  hat  jeder  demselben
nachstehende  Gläubiger,  wenn  seine  Forderung  nach  Berücksichtigung  der  auf
mehreren  Grundstücken  ungetheilt  haftenden  Hypothek  oder  Grundschuld  auf
Grund  der  Vorschriften  der  §#.  59,  117  bedingt  zur  Hebung  gekommen  ist.