Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

98  Nr.  19.

1916.

Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Buch  führt,  braucht  ein  besonderes
  Lagerbuch  nicht  eingerichtet  zu  werden.  In  dem  Lagerbuch  ist  indes  mit  roter
Tinte  deutlich  bei  den  einzelnen  beschlagnahmten  Posten  zu  vermerken,  daß  sie  beschlagnahmt

  sind.

Beauftragten  der  Militär=  oder  Polizeibehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des
Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige

Gegenstände  zu  vermuten  sind.

*  17.

Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  die  vorliegende  Bekanntmachung  oder  etwa  dazu
ergehende  Ausführungsbestimmungen  betreffen,  sind  an  das  Webstoffmeldeamt  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,

Verl.  Hedemannstraße  11,  zu  richten.

Die  Anfragen  und  Anträge  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des

Ubersichtstafel  zu  der  Bekanntmachung

 

1.
Beschlagnahmte  Warengattungen

2.
Spinnstoffe

 

3.
Farbe

 

 

Gruppe  I:  Stoffe  zur

Oberkleidung  für

 

Stoffe,  welche  zur  Oberkleidung  für  Heer,  Marine,
Beamte  und  Gefangene  in  Betracht  kommen  können.

Hierzu  gehören  ohne  Rücksicht  auf  Webart,  Bindung

#  —

.  Genua-Cords,

und  Ausrüstung:

Uniform=  und  Livreestoffe  und  dergl.,
uZivilstoffe,  wie  z.  B.  Kammgarnstoffe,  Moltons,

Cheviots,  Loden,  Trikots,  Tirteys,  Cords  und

dergl.,

Moleskins,  Pilots,  Sommer-=uniformstoffe,

  Ledertuche  und  dergl.  "

Rohe  und  gebleichte  Stoffe  für  Drillich-  #T
anzüge  fallen  unter  Gruppe  VI.

Wolle,  Mohair,  Kamelhaar,
  Alpaka,  Kaschmir
und  sonstige  Tierhaare,
Kunstwolle,  Baumwolle,
Kunstbaumwolle,  sonstige
  Pflanzenfasern
oder  Abfälle  und  Mischungen
  verschiedener
Spinnstoffe.

 

a)  einfarbig  oder  meliert
in  schwarz,  grau,
graugrün,  feldgrau,
blau,  braun,  grün
und  khaki,

b)  ungefärbt.