Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  19.  1916.  97

8  14.
Meldekarten.

Für  jede  Qualität  ist  von  dem  Eigentümer  (also  nicht  von  den  bgerhaltern  usw.)
eine  Meldekarte  ordnungsgemäß  auszufüllen.  Diese  Meldekarten  sind  zusammen  mit  den
Meldescheinen  mittels  des  erwähnten  Postkartenvordrucks  (§  13  Abs.  2)  beim  Webstoffmeldeamt
  anzufordern,  und  zwar  nur  in  wirklich  benötigter  Anzahl.

Von  Stückwaren  hat  der  Eigentümer  einen  Abschnitt  in  Größe  von  12X  17  cm
auf  die  Karte  aufzukleben.  Bei  fertigen  Gegenständen  (Decken,  Handtüchern  usw.)  braucht
der  Musterabschnitt  nur  dann  aufgeklebt  zu  werden,  wenn  noch  Mustermaterial  vorhanden
  ist.  Fertige  Gegenstände  brauchen  also  nicht  angeschnitten  zu  werden.

Die  Meldekarten  einer  Gruppe  sind  immer  zusammen  mit  dem  dazu  gezörigen
  Meldeschein  (also  in  demselben  Umschlag)  bis  zum  1.  März  1916  dem

ebstoffmeldeamt  einzusenden.  Für  jede  Gruppe  sind  zur  Beschleunigung  der  Bearbeitung
  getrennte  Umschläge  zu  verwenden.

Auf  der  Vorderseite  der  Umschläge  ist  zu  vermerken,  zu  welcher  Gruppe  die  einliegenden
  Meldescheine  und  Meldekarten  gehören,  und  wer  der  Absender  ist.

Weitere  Schriftstücke  irgendwelcher  Art  dürfen  diesen  Umschlägen  nicht  beigefügt
werden.

E  15.

Muster.

Von  jeder  meldepflichtigen  Qualität  haben  die  Eigentümer  nach  näherer  Maßbabe

  der  Übersichtstafel  ein  Muster  dem  Webstoffmeldeamt  ordnungsgemäß  frankiert
is  zum  1.  März  1916  einzusenden.  Die  Muster  sind  mit  einem  gut  befestigten  Pappzettel
  zu  versehen,  auf  dem  der  Name,  Wohnort  und  Straße  des  Einsenders,  das  Dessin,
die  Farbe,  die  Anzahl  der  von  dieser  Sorte  vorhandenen  Gegenstände,  bezw.  bei  Stoffen
die  Meterzahl,  Gewicht  (bei  Stoffen  pro  aom),  Breite  bezw.  Größe  und  ein  Vermerk
über  das  verwendete  Material  mit  deutlicher  Schrift  angegeben  sind.  Außerdem  sind  an
das  Muster  nach  Maßgabe  der  Übersichtstafel  kleine  Farb=  und  Dessinabschnitte
fest  anzuhesten.  ·

sistnichtangängig,MustervonzsuverschiedenenGruppengehörigen,aufverschiedenen
  Meldescheinen  anzumeldenden  Gegenständen  in  einem  und  demselben  Brief
bezw.  Paket  einzusenden.  Ebenso  ist  es  nicht  zulässig,  in  Paketen  mit  Mustern  Meldescheine
  oder  Meldekarten  zu  übersenden,  da  sonst  eine  erhebliche  Verzögerung  in  der
Bearbeitung  eintreten  würde.

Jede  einzelne  Sendung  mit  Mustern  hat  auf  dem  Umschlage  mit  auffallender
Schrift  den  Vermerk  zu  tragen,  zu  welcher  Gruppe  der  Inhalt  gehört  (z.  B.  „Enthält
Muster  zu  Meldeschein  6“)  und  die  genaue  Adresse  des  Absenders  anzugeben.

Das  Webstoffmeldeamt  ist  berechtigt,  über  diese  Muster  hinaus  in  besonderen
Fällen  weiteres  Mustermaterial  anzufordern.

W  16.
Lagerbuch  und  Auskunftserteilung.

Jeder  Meldepflichtige  (§&  11)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung
in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.

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