Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

g.  14.  Nichterbliche  Nießbrauchet  und  Zeitpaͤchter  sfind  nur  hann  auf
Gemeinheitsaufhebung  anzutragen  berechtigt,  wenn  sie,  nach  den  Gesetzen
über  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,  einen
Anspruch  auf  die  erbliche  Ueberlassung  der  innehabenden  Stellen  haben,  und
mit  der  Gemeinheitsaufhebung  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  Verhältnisse
verbunden  wird.  ·

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und  andere,  die  ihre  Grundstuͤcke  nur  vermoͤge  eines,  der  Zeit  oder  Art  nach,
eingeschraͤnkten  Nutzungsrechts  besitzen,  nur  mit  ausdruͤcklicher  Genehmigung
des  Eigenthümers  die  Auseinandersetzung  suchen.  Letzterer  hingegen  ist  wohl
berechtigt,  auch  ohne  die  Bewilligung  jener  Besitzer  während  der  Dauer  ihres
Nutzungsrechts  unter  den,  §.  158.  und  ff.  bemerkten  Maaßgaben,  die  Auseinandersetzung
  auszuwirken  und  zu  vollziehen.  .

§.  10.  Bei  Gegenständen  des  gemeinschaftlichen  Eigenthums  ist  jeder
Miteigenthümer  die  Auseinandersetzung  zu  verlangen  befugt.

6é.  17.  Bei  Grundstücken,  deren  Eigenthum  einer  Stadt=  oder  Dorfgemeine
  zusteht,  deren  Nutzungen  aber  den  einzelnen  angesessenen  Mitgliedern
derselben  gebühren,  ist  jedeo  zur  Benutzung  berechtigte  Mitglied  der  Gemeine
für  die  seinem  Grundbesitz  anhängende  Theilnehmungsrechte  auf  Auseinandersetzung
  anzutragen  berechtigt.

&.  18.  Bei  wechselseirigen  Diensibarkeitsrechten,  insonderheit  bei  Koppelhütungen
  (Allg.  Landrecht  Theil  I.  Tirel  22.  §.  135.),  kann  jeder  Theil  die
Aufbebung  derselben  nach  den  Grundsätzen  dieser  Ordnung,  verlangen.  In
Racksicht  der  wechselseitigen  Hütungen,  die  auf  nachbarliche  Freundschaft  und
Gurwilligkeit  beruhen,  hat  es  bei  der  Vorschrift  des  Allgemeinen  Landrecht
a.  a.  O.  F.  137.  sein  Bewenden.

§.  10.  Bei  einseitigen  Dienstbarkeitsrechten  steht  der  Antrag  auf  Aufhebung
  zwar  auch  dem  Berechtigten  zu,  jedoch  nur  unter  den  §#.  86.  und  94.
bemerkten  Einschränkungen.

##  20.  Der  Antrag  auf  Gemeinheitsaufbebung  kann  nicht  nur  in

3)  Vers  iedene

  Arten

Räcksicht  aller,  einer  gemeinschaftlichen  Benutzung  unterworfenen  Gegen=  der  Auteinstände,
  sondern  auch  in  Rücksicht  einzelner,  gemeinschaftlich  benutzter  Grund=  uderfehug.

stücke,  gemacht  werden.  Es  kann  also  die  vermen  te  Lage  der  Acker=  und  Wiesenbesitzungen
  und  die  gemel  schaftliche  Hütung  darauf  aufgeheoben,  und  die  Hütungsgemeinheit
  auf  den  übrigen  Weideplätzen,  oder  auf  einem  Theil  derselben,
beibehalten  werden.

§.  21.  Auch  können  mehrere  Antragende,  die  unter  sich  in  Gemeinheit
bleiben  wollen,  die  Auseinandersetzung  mit  den  übrigen  Theilnehmern  verlangen.

K.  22.  In  allen  Fällen  sinden  Gemeinheitstheilungen  nur  in  sofern
Statt,  als  dadurch  die  Landkultur  im  Ganzen  befördert  und  verbessert  wird.  “

J2  g.  23.

GBegarän=A


dung  des  Anrags.