Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  39.  1916.  197

(S)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1915,  betressend  Verbot  der  Werbung  für.
bdie  Interessen  gleichgeschlechtlich  empfindender  Menschen.

Die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.  «

Schwerin,  den  1.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministeriummdes  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IIIb.  Nr.  18  421/1953.  Nr.  494.  Altona,  den  19.  Februar  1916.
verbot  der  werbung  für  die  Interessen  gleichgeschlechtlich
empfindender,  Menschen.

Es  ist  verboten,  unter  den  Soldaten  für  die  Interessen  gleichgeschlechtlich  empfindender
  Menschen  zu  werben.  Insbesondere  ist  verboten,  diesen  Zweck  verfolgende
Aufsätze,  Druckschriften  und  dergl.  den  Soldaten  zuzusenden.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  ziehen  die  in  §  9b  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember
  1915  —  REBl.  S.  813  —  vorgesehenen  Strafen  nach  sich.  «

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehendes  Verbot  in  geeigneter  Weise  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1916,  betreffend  Gegenstände  aus  Kupfer,
Messfing  und  Reinnickel.

nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1915,  betreffend
  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel,  Rbl.  N.  198  S.  1057,
wird  die  nachstehende  Verfügung  des  Königl.  stellv.  Generalkommandos  des
K.  Armeekorps  zu  Altona  vom  19.  d.  Mts.,  betreffend  Metallenteignung,  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Verfügung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Schwerin,  den  28.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisehes  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.  55