Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Ar.  40.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  8.  März  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aushändigung  von  Gasthofssendungen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  März  1916,  betreffend  Aushändigung  von  Gasthofssendungen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
vom  23.  v.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  3.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

1d.  Nr.  24  17  Altona,  den  23.  Februar  1916.

Aushändigung  von  Gasthofssendungen.

1.  Den  Leitern  von  Gasthöfen  und  den  dort  Angestellten  ist  verboten,  in  dem
Betriebe  des  Gasthofes  Postsendungen  an  Personen  auszuhändigen,  die  nicht  im  Gasthof
  abgestiegen  oder  nicht  als  abgestiegen  polizeilich  gemeldet  sind.

2.  Postsendungen  dieser  Art  haben  die  Angestellten  unverzüglich  dem  Leiter  des.
Gasthofs  zu  übergeben.