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Ar. 40.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 8. März 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Aushändigung von Gasthofssendungen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 3. März 1916, betreffend Aushändigung von Gasthofssendungen.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden Generals
vom 23. v. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 3. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
1d. Nr. 24 17 Altona, den 23. Februar 1916.
Aushändigung von Gasthofssendungen.
1. Den Leitern von Gasthöfen und den dort Angestellten ist verboten, in dem
Betriebe des Gasthofes Postsendungen an Personen auszuhändigen, die nicht im Gasthof
abgestiegen oder nicht als abgestiegen polizeilich gemeldet sind.
2. Postsendungen dieser Art haben die Angestellten unverzüglich dem Leiter des.
Gasthofs zu übergeben.